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bb) Beispiele

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Keine Verfassungsbeschwerde kommt danach in Betracht gegen Beschlüsse nach § 305 S. 1 StPO,[69] insbesondere gegen die Auswahl des Pflichtverteidigers (§ 142 StPO),[70] die Nichtzulassung der Nebenklage,[71] die Ablehnung einer Terminsverlegung[72], einer Verfahrensunterbrechung[73] oder -aussetzung,[74] ebensowenig gegen eine Verfahrensverbindung[75] und gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse.[76] Gleiches gilt, wenn ein Rechtsmittelgericht den Rechtsstreit nicht abschließend entscheidet, sondern gegen den Willen des Beschwerdeführers zurückverweist. Dann scheidet eine Verfassungsbeschwerde wegen § 90 Abs. 2 BVerfGG aus.[77]

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Entscheidungen der Fachgerichte über Richterablehnungsgesuche können hingegen zu bleibenden rechtlichen Nachteilen führen und daher mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden,[78] wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können.[79]

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Beispiel

BVerfGK 14, 122-132 – Richterablehnung: „Eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren darf nur dann als gem. § 78a Abs. 1 S. 2 ArbGG unstatthaft beurteilt werden, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs später zumindest im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292). Anderenfalls handelt es sich beim Richterablehnungsverfahren vor dem LArbG um ein selbstständiges Zwischenverfahren, so dass die Ausnahmevorschrift des § 78a Abs. 1 S. 2 ArbGG nicht eingreift.“

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Mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar sind zweitinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse,[80] die Ablehnung oder Aufhebung einer (endgültigen) Verfahrenseinstellung,[81] Wiedereinstellungsbeschlüsse,[82] die Anordnung der Klageerhebung im Klageerzwingungsverfahren,[83] Zuständigkeitsbestimmungen[84] und revisionsgerichtliche Zurückverweisungsentscheidungen, soweit der Beschwerdeführer rügt, das danach zur Neuverhandlung der Sache berufene Gericht sei nicht der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).[85]

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Auch gegen Anträge der Staatsanwaltschaft[86] oder deren Ermittlungsmaßnahmen kommt eine Verfassungsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie ein bestimmtes Zwischenverfahren abschließen, dessen Mängel bei der Endentscheidung nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn sie auf andere Weise für den Beschwerdeführer einen bleibenden Rechtsnachteil zur Folge haben, der nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben oder rückgängig gemacht werden kann.[87] Enthalten Beschlüsse – wie etwa zu Durchsuchungen[88] oder Beschlagnahmen[89] – dementsprechend einen selbstständigen Grundrechtseingriff, der im nachfolgenden Strafprozess – soweit es überhaupt dazu kommt – nicht mehr überprüft wird, können sie daher mit der Verfassungsbeschwerde – nach Erschöpfung des Rechtswegs auf Grund spezialgesetzlicher Bestimmungen (§ 98 Abs. 2 StPO unmittelbar oder analog oder §§ 23 ff. EGGVG) – angegriffen werden. Deren Erledigung durch Vollzug steht nach dem BVerfG[90] entgegen der früheren Rechtsprechung zur „prozessualen Überholung“ einer gerichtlichen Kontrolle nicht mehr im Wege.

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Beweisbeschlüsse sind zwar grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil ihre Fehlerhaftigkeit im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden kann.[91] Etwas anderes gilt dann, wenn sich bereits aus der Art und Weise der Beweiserhebung eine nicht mehr korrigierbare Verletzung von Grundrechten ergibt.[92]

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Bloße Streitwertfestsetzungen[93] oder Kostenentscheidungen[94] können als Beschwerdegegenstand in Betracht kommen, soweit das Rechtsschutzbedürfnis vorhanden ist.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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