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1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit und Arbeitsverhältnis

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Ist der Arbeitgeber in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist § 112 I 1 BGB zu beachten. Danach gilt: Hat der gesetzliche Vertreter den minderjährigen Arbeitgeber zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt, so handelt es sich um einen beschränkten Generalkonsens[92] mit der Folge, dass der Minderjährige für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig ist, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Das umfasst insb. auch den Abschluss (sowie die Beendigung) von Arbeitsverträgen mit einzustellenden Arbeitnehmern.[93]

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Ist umgekehrt der Arbeitnehmer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er angesichts der mit Arbeitsverhältnissen verbundenen Haupt- und Nebenpflichten nach §§ 2, 106, 107 BGB der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Der Zustimmung des Familiengerichts bedürfen die Eltern – anders als ein Vormund – nicht, weil § 1643 I BGB nicht auf § 1822 Nr. 7 BGB verweist.[94]

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Bei einem minderjährigen Arbeitnehmer ist ferner § 113 I 1 BGB zu beachten. Danach gilt: Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Im Rahmen dieser partiellen Geschäftsfähigkeit kann der Minderjährige mithin ohne gesonderte (Einzel-)Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einen Arbeitsvertrag eingehen, diesen ändern und ihn durch Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags beenden;[95] das gilt aber nicht für ungewöhnliche, den Minderjährigen übermäßig belastende Vereinbarungen (z.B. branchenunübliche Vertragsstrafen oder Wettbewerbsverbote).[96] Umfasst ist von dem beschränkten Generalkonsens hingegen auch der Beitritt zu einer Gewerkschaft.[97] § 113 BGB gilt nur für Arbeits-, nicht aber Berufsausbildungsverhältnisse.[98]

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Beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist auch das JArbSchG zu beachten. Die Beschäftigung von Kindern – also Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, § 2 I JArbSchG – sowie von Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 III JArbSchG), ist grundsätzlich verboten (§ 5 I JArbSchG); ein dagegen verstoßender Arbeitsvertrag ist nach zutreffender Ansicht aber dennoch wirksam,[99] Folge des Verstoßes ist mithin nur, dass das Kind nicht beschäftigt werden darf. Erst recht nicht nichtig sind Arbeitsverträge mit Jugendlichen, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 II JArbSchG), hier existieren nur besondere Schutzvorschriften für die Vertragsdurchführung (z.B. zur Nachtruhe, § 14 JArbSchG[100]).

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