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a) Zeugnis eines vormaligen Arbeitgebers

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Oft wird der Bewerber ein Zeugnis über seine früheren Berufstätigkeiten vorlegen (zum Zeugnisanspruch näher Rn. 1149 ff.). Dessen Informationswert ist für den anwerbenden Arbeitgeber aber oft zweifelhaft, tendieren Arbeitgeber zur Vermeidung „hässlicher“ Zeugnisstreitigkeiten mit ausscheidenden Arbeitnehmern – und/oder einem fehlerhaften Verständnis des Wohlwollengrundsatzes (s. Rn. 1151) – doch zur Ausstellung „arbeitnehmerfreundlicher“ Zeugnisse. Damit aber geht der mit ihnen intendierte Erkenntniswert ein gutes Stück weit verloren.

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