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c) Exkurs: Formvorgaben im Arbeitsvertrag

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Logischerweise zwar nicht für den Abschluss des ursprünglichen Arbeitsvertrages selbst, aber für dessen spätere Änderungen können die Parteien Formvorgaben machen. Insoweit ist durch Auslegung zu bestimmen, ob diese konstitutive oder nur deklaratorische Bedeutung haben sollen; im ersten Fall führt ein Verstoß zur Unwirksamkeit, § 125 S. 2 BGB, im zweiten ist er rechtlich bedeutungslos. Ergibt die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis, so ist nach der Zweifelsregelung des § 125 S. 2 BGB von einem konstitutiven Formerfordernis auszugehen.[102]

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Praxis- wie klausurrelevant ist die Unterscheidung zwischen einfachen und doppelten Schriftformklauseln. Eine einfache Schriftformklausel lautet etwa:

„Eine spätere Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.“

Eine solche Absprache ist zwar (auch in AGB) wirksam, aber letztlich wirkungslos. Denn wegen der Vertragsfreiheit sind spätere mündliche Absprachen dennoch wirksam; das Schriftformgebot steht nicht entgegen, weil es mit der mündlichen Absprache konkludent aufgehoben wird, und zwar selbst dann, wenn die Parteien dabei nicht an das Schriftformgebot dachten.[103]

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Um eine doppelte Schriftformklausel handelt es sich dagegen z.B. im folgenden Fall:

„Eine spätere Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Die Aufhebung dieses Formerfordernisses bedarf selbst der Schriftform.“

Anders als ein einfaches ist ein doppeltes Schriftformerfordernis grundsätzlich geeignet, eine spätere mündliche Änderung des Vertrages zu verhindern, weil ein Verstoß hiergegen nach § 125 S. 2 BGB zur Nichtigkeit der Änderungsvereinbarung führt.[104] Fraglich ist allerdings, ob doppelte Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag überhaupt wirksam vereinbart werden können. In einer echten Individualvereinbarung ist das zu bejahen. Für – im Arbeitsrecht wegen § 310 III Nr. 1, 2 BGB regelmäßig vorliegende (s. Rn. 210) – AGB gilt das zwar im Grundsatz ebenfalls, allerdings bestehen hier zwei gravierende Einschränkungen: So ist § 305b BGB zu beachten, wonach individuelle Vertragsabreden stets Vorrang vor AGB haben. Spätere individuelle Absprachen sind deshalb selbst dann wirksam, wenn sie mündlich getroffen werden[105] – insoweit ist die formularmäßige doppelte Schriftformklausel zwar nicht unwirksam, aber wirkungslos. Darüber hinaus ist sie wegen § 307 I BGB unwirksam, wenn sie bei dem Arbeitnehmer den falschen Eindruck erweckt, spätere mündliche Individualabreden seien unwirksam. Denn dann benachteiligt sie ihn unangemessen, droht sie ihn doch von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten.[106]

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