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a) Grundlagen

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Die Anfechtung des Arbeitsvertrages richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der §§ 119 ff., 142 ff. BGB. Insb. werden diese Vorschriften nicht durch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich zu kündigen, verdrängt oder modifiziert, denn Kündigung und Anfechtung haben unterschiedliche Bezugspunkte, Voraussetzungen und Rechtsfolgen.[114] Dennoch ist im Folgenden auf einige Aspekte/Besonderheiten einzugehen. Dabei wird lebensnah davon ausgegangen, dass Anfechtender der Arbeitgeber ist, denn eine Anfechtung durch den Arbeitnehmer spielt nur selten eine Rolle.

Hinweis:

Dass trotz der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsvertrag anfechtbar ist, kann – entsprechend Zeit vorausgesetzt – in der Klausur kurz festgestellt werden. Unbedingt zu beachten ist, dass Kündigungsbeschränkungen (z.B. §§ 623 BGB, 102 BetrVG, allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz) auf Anfechtungen nicht anwendbar sind![115]

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