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g) Krankheit/Gesundheitszustand aa) Grundlagen

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Nicht apodiktisch untersagt sind Fragen nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers respektive (bekannten) Erkrankungen, ist doch unmittelbar einsichtig, dass der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran hat, nicht jemanden einzustellen, der für die angestrebte Tätigkeit aus Gesundheitsgründen nicht geeignet sein wird. Andererseits ist zu beachten, dass Fragen nach dem Gesundheitszustand eine der intimsten Sphären des Menschen betreffen. Entsprechend ist die Frage danach nur zulässig, wenn eine der folgenden Fallgruppen vorliegt:

Es handelt sich um eine Erkrankung, die (voraussichtlich) die Eignung für die angestrebte Tätigkeit dauerhaft oder in periodisch wiederkehrenden Abständen einschränkt. Naturgemäß hängt die Art der Krankheit, nach der gefragt werden kann, von dem zu besetzenden Arbeitsplatz ab. Beispiel: Ein Bauarbeiter kann nach einem Bruchleiden gefragt werden, eine Sekretärin dagegen nicht. Umgekehrt kann bei einer Sekretärin danach gefragt werden, ob ihre Augen gut genug für Bildschirmarbeit sind, ein Umzugshelfer aber nicht.
Die Krankheit ist ansteckend und kann damit dem Arbeitgeber selbst, Kollegen oder Kunden gefährlich werden. Auch insoweit spielt die Art der zu erbringenden Arbeitsleistung selbstverständlich eine große Rolle (z.B. Krankenschwester oder Fernfahrer).
Aufgrund der Krankheit ist zur Zeit des angepeilten Dienstantritts oder in absehbarer Zeit danach mit einer (zeitlich nicht völlig unerheblichen) Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z.B. wegen einer geplanten Kur/Operation.

Stets unzulässig ist die Frage nach den Ergebnissen genetischer Untersuchungen, § 19 Nr. 2 GenDG.[59]

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