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c) Eignungsuntersuchungen
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Der Arbeitgeber kann den Bewerber ferner über diverse Eignungsuntersuchungen „auf Herz und Nieren testen“ (z.B. Assessment-Center, psychologische Tests, graphologische Gutachten). Weil diese aber in der Regel ebenfalls einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerbers darstellen, sind solche Einstellungstests nur zulässig, soweit sie zur Ermittlung der Eignung für die angestrebte Tätigkeit geeignet und erforderlich sind und der Bewerber ihnen zugestimmt hat.[78]
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Soweit nicht ohnehin bereits durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben (so z.B. § 32 I JArbSchG), kann der Arbeitgeber ferner eine ärztliche Untersuchung des Bewerbers verlangen, aber nur insoweit, als diese überprüft, ob der Bewerber den psychischen und physischen Anforderungen des angepeilten Arbeitsplatzes voraussichtlich gerecht werden wird.[79]
§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses › B. Abschluss des Arbeitsvertrags