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3. Offenbarungspflicht

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Vom Fragerecht des Arbeitgebers (und seinen Beschränkungen) ist die Frage zu unterscheiden, ob der Bewerber von sich aus – also ungefragt – bestimmte Umstände aufdecken muss. Das ist grundsätzlich zu verneinen, ist es doch Aufgabe jeder Vertragspartei, durch entsprechende Fragen selbst zu entscheiden, welche Umstände für sie für die Entscheidung über den Vertragsabschluss maßgeblich sind.[66]

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Ausnahmsweise folgt aus § 242 BGB eine Offenbarungspflicht, wenn unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben zu erwarten ist, dass der Bewerber den Arbeitgeber über den Umstand aufklärt. Das ist v.a. zu bejahen, wenn infolge des Umstands die Erfüllung der Arbeitsverpflichtung für einen nicht unerheblichen Zeitraum unmöglich oder jedenfalls entscheidend beeinträchtigt wäre.[67] Weitere Voraussetzung für eine Offenbarungspflicht ist ferner, dass eine entsprechende Frage zulässig wäre.

Beispiele:

Ein LKW-Fahrer muss seine Alkoholabhängigkeit offenlegen;[68] besteht ein Wettbewerbsverbot, das der angestrebten Tätigkeit widerspricht, so ist das zu offenbaren;[69] ist demnächst eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe anzutreten, so ist auch das mitzuteilen.[70]

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In Fall 5 hätte P auch ohne eine entsprechende Frage des A seine Pädophilie offenlegen müssen, handelt es sich doch angesichts der erheblichen Gefährdung des Wohls der P anvertrauten Kinder um einen für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Umstand (Fortsetzung Rn. 177).

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