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a) Gesetzliche Formvorschriften

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Auch im Arbeitsrecht gilt der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz, dass Verträge – vorbehaltlich einer speziellen anderslautenden Vorgabe – formfrei geschlossen werden können. Gesetzliche Formvorschriften für den gesamten Arbeitsvertrag existieren so gut wie nicht.

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Jedoch finden sich z.T. gesetzliche Schriftformvorgaben für einzelne arbeitsvertragliche Absprachen. So muss sowohl die Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 14 IV TzBfG) als auch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (§ 110 S. 2 GewO i.V.m. § 74 I HGB) schriftlich erfolgen. Der Arbeitsvertrag im Übrigen kann – auch wenn das praktisch wenig relevant ist – wirksam mündlich geschlossen werden. Konsequenterweise führt ein Verstoß gegen diese Schriftformvorgaben nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrages, sondern nur zu der der Befristung bzw. des Wettbewerbsverbots (s. näher Rn. 1172 ff. bzw. Rn. 703).

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