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3. Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB

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Auch Arbeitsverträge können gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen, zur – gar: ex tunc wirkenden – Nichtigkeit führt das aber nicht stets (vgl. auch Rn. 186 ff.):

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So verstoßen zwar sog. Schwarzgeldabreden, also Abreden, nach denen das Arbeitsentgelt ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt werden soll, gegen § 1 II Nr. 1, 2 SchwArbG und sind daher nach § 134 BGB unwirksam. Anders als bei „normalen“ Dienstverträgen, wo dies zur Totalnichtigkeit des Vertrags führt,[107] bleibt ein Arbeitsvertrag im Übrigen aber wirksam.[108]

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Geht der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem ersten Arbeitsverhältnis ein Zweitarbeitsverhältnis (auch Doppelarbeitsverhältnis genannt) ein, so ist das grundsätzlich zulässig. Etwas anderes gilt, wenn in der Addition der beiden Arbeitszeitverpflichtungen die durch das ArbZG gezogenen Höchstgrenzen (§§ 2 I 1 Hs. 2, 3 ArbZG) überschritten werden. Dann ist das zweite Arbeitsverhältnis unwirksam.[109] Aber: (1) Es greift insoweit die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis; soweit es in Vollzug gesetzt ist, ist es also für die Vergangenheit als wirksam zu betrachten (s. Rn. 186 ff.).[110] (2) Überdies kann es auch für die Zukunft, so dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht, in dem gerade noch zulässigen zeitlichen Umfang aufrechterhalten werden.[111] Nicht zur Nichtigkeit eines Zweitarbeitsverhältnisses führt es hingegen, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Abschluss (lediglich) gegen ein Nebentätigkeits- oder Wettbewerbsverbot aus seinem ersten Arbeitsvertrag verstößt. Solche Verstöße können nur Schadensersatzansprüche oder Kündigungsrechte des ersten Arbeitgebers begründen (näher dazu Rn. 710 und Rn. 700).

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Nur in seltenen Fällen wird ein Arbeitsvertrag insgesamt wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) unwirksam sein. Anzunehmen ist das, wenn er auf die Erbringung sittenwidriger Arbeitsleistungen gerichtet ist (z.B. Einstellung eines „Auftragsmörders“).[112] Nach Schaffung des ProstG und der (spätestens) damit verbundenen Aufhebung des Sittenwidrigkeit-Verdikts sind Arbeitsverträge zwischen freiwillig dieser Tätigkeit nachgehenden Prostituierten und Bordellbetreibern nicht mehr sittenwidrig; etwas anderes gilt selbstverständlich bei Zwangsprostitution.[113]

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Praktisch relevanter ist der Verstoß einzelner Abreden gegen § 138 BGB, insb. der Lohnabrede (dazu Rn. 391 ff.); dieser führt zum Schutz des Arbeitnehmers – entgegen § 139 BGB – nicht zur Gesamtnichtigkeit (s. Rn. 397).

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