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6.4 Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft

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Mindestens zwei Gesellschafter sind erforderlich, um eine GbR zu gründen. Für die Gründung einer Podologiepraxis im Team als GbR stehen Ihnen zwei Kooperationsmodelle zur Auswahl: die Gemeinschaftspraxis und die Praxisgemeinschaft.

Eine Gemeinschaftspraxis ist eine sogenannte Außen-GbR, denn sie macht ihren Geschäftszweck nach außen hin deutlich. Das ist leicht erkennbar für Kunden, Patienten und eventuelle Gläubiger durch einen gemeinsamen Praxisnamen, durch gemeinsame Geschäftspapiere und einem gemeinsamen Internetauftritt. Die Gemeinschaftspraxis stellt eine sogenannte Berufsausübungsgemeinschaft dar. Bei diesem Kooperationsmodell werden z. B. Räumlichkeiten und Geräte gemeinsam genutzt, Praxisbedarf gemeinsam angeschafft und Mitarbeiter gemeinsam beschäftigt sowie die Leistungen gemeinsam dem Patienten/Kunden in Rechnung gestellt bzw. gemeinsam unter einem Institutionskennzeichen mit der Krankenkasse abgerechnet Das bedeutet, dass sämtliche Kosten und alle Einnahmen, unabhängig davon, wer diese erzielt hat, der Praxis zugerechnet werden. Die Gesellschafter der Praxis wirtschaften sozusagen in einen Topf mit der Absicht, gemeinsam Gewinne zu erzielen.

Siehe Kapitel 15.14.2 und 15.14.4

Bei einer Praxisgemeinschaft bilden zwei Leistungserbringer eine GbR nur im Verhältnis untereinander und damit als reine Innengesellschaft. Nach außen treten sie aber als zwei Einzelunternehmen auf. So schließen sich bei einer Praxisgemeinschaft mindestens zwei Podologen zusammen, um z. B. Büro- und Praxisräume gemeinsam zu mieten, gemeinsam Mitarbeiter zu beschäftigen oder Einrichtungsgegenstände oder Geräte zusammen anzuschaffen. Die Kosten für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten wie Sanitärräume oder Wartezone sowie für gemeinsames Personal teilen sich die Gründer. Darüber hinaus hat jeder seine eigenen Behandlungsräume, die nur er selbst benutzt, übt jeder seinen Beruf selbstständig aus und benötigt daher ein eigenes Institutionskennzeichen, um erbrachte Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Nach außen hin tritt jeder Praxisinhaber außerdem mit eigenem Namen, mit eigenem Briefkopf und eigenem Geschäftskonto auf.

Siehe Kapitel 15.14.2 und 15.14.4

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