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6.8 Kommanditgesellschaft (KG)

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◆ Personengesellschaft

◆ Mindestens zwei Gesellschafter: ein oder mehrere Komplementär(e), ein oder mehrere Kommanditist(en)

◆ Komplementär (Vollhafter) haftet persönlich und unbeschränkt auch mit dem Privatvermögen; Kommanditist (Teilhafter) haftet persönlich bis zur Höhe seiner Einlage

◆ Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes

◆ Kein Mindestkapital erforderlich

◆ Formfreier Gesellschaftsvertrag

◆ Eintragung ins Handelsregister

◆ Komplementär führt die Geschäfte der KG, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen ausgeschlossen

◆ Komplementär kann auch eine GmbH sein, die mit ihrem Gesamtvermögen haftet (GmbH & Co.KG).

◆ Vorteil der KG: Verbreiterung der Kapitalbasis für ein Unternehmen mit Hilfe von Partnern, die sich finanziell am Unternehmen beteiligen, aber nicht über ihre Einlage hinaus persönlich haften wollen und auch an der Geschäftsführung nicht beteiligt sein wollen oder sollen

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