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6.11.1 Praxis als Kleingewerbetreibender oder Freiberufler führen

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Für Bezeichnungen von Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und damit für Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmen) ohne Handelsregistereintrag, für Freiberufler sowie für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt:

◆ Verwendung von Fantasie-, Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnung sowie Zusätze in Form von Buchstabenkombinationen ist zulässig. Diese sogenannten Geschäftsbezeichnungen sind Zusätze zum Unternehmensnamen und dienen dazu, ein Unternehmen werbewirksam zu beschreiben und auf diese Weise die Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von Unternehmen gegenüber anderen hervorzuheben. Diese Wahlnamen haben eine schmückende Funktion und werden in kein Register eingetragen.

◆ Geschäftsbezeichnungen dürfen nicht das Namensrecht eines Anderen verletzen. Das kann passieren, wenn ein gleichlautender oder ähnlicher Namenszusatz bereits vor Ort verwendet wird oder als Firma im Handelsregister eingetragen ist. Vielleicht ist der Namenszusatz sogar geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eingetragen? Darüber hinaus gilt: Ein Namenszusatz darf weder ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen vortäuschen noch eine nicht vorhandene Größe vorgaukeln, etwa durch Zusätze wie Zentrale, Fabrik, Deutsche …, Bayerische … . Ein Kürzel, das als Zusatz gewählt wird, darf auch nicht den Eindruck erwecken, dass das Unternehmen eine andere Rechtsform hat, d. h. Kürzel wie z. B. … ag oder … GmbH, die auf eine Aktiengesellschaft bzw. auf die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung schließen lassen könnten, wären unzulässig.

◆ Die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen ohne die Angabe von Vor- und Familienname kann ausschließlich für Werbezwecke (beispielsweise Werbung, Einkaufstüten, Leuchtreklame), die sich nicht an bestimmte Personen richten, oder auch am Telefon wendet werden. Für Werbung und Abgrenzung von anderen Unternehmen kann auch ein Logo eingesetzt werden.

◆ Mit oder ohne dem Zusatz einer Geschäftsbezeichnung im Namen eines Unternehmens muss im Geschäftsverkehr (z. B. Geschäftsbriefe, Rechnungen, Bestellungen, Telefaxe, E-Mails, Webseite) auf jeden Fall der Familienname des Einzelunternehmers mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bzw. bei einer GbR Vor- und Familienname aller Gesellschafter angeben werden, um deutlich zu machen, dass Unternehmen und Inhaber identisch sind.

◆ Freiberufler können, müssen aber nicht im Geschäftsverkehr mit Vor- und Nachnamen auftreten, der Familiennamen genügt (Vorsicht: Bei häufigen Familiennamen besteht Verwechslungsgefahr!).

◆ Wenn Freiberufler zum Unternehmensnamen zusätzlich Branchen- oder Berufsbezeichnungen aufnehmen, sollte diese dem Freien Beruf entsprechen, um vorzubeugen, dass eine freiberufliche Tätigkeit von Finanzamt nicht irrtümlicherweise nachträglich als gewerblich eingestuft wird.

◆ Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist ein Zusatz, der die Tätigkeit der GbR kennzeichnet, erlaubt. Außerdem sorgt für mehr Rechtsklarheit der Zusatz GbR, der aber keine Pflicht ist.

◆ Zudem muss im Geschäftsverkehr eine ladungsfähige Anschrift angeben werden, d. h. die vollständige Adresse des Unternehmers bzw. Unternehmens, an die eine gerichtliche Ladung zugestellt werden kann.

◆ Bei Handel- und Kommunikation im Internet ist das Telekommunikationsgesetz (§§ 5 und 6) zu beachten.

◆ In § 2 Abs. 1 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung sind zudem sämtliche Regelungen aufgelistet, die Dienstleister für den Auftritt im allgemeinen Geschäftsverkehr vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder dem Erbringen einer Dienstleistung beachten müssen, wie Angabe in klarer und verständlicher Form von Vor- und Familienname sowie von Anschrift, Telefonnummer, Fax und E-Mail.

◆ Bei einer Partnerschaftsgesellschaft, die ausschließlich Freiberuflern vorbehalten ist, besteht der Name aus drei Elementen:

◆ dem Namen mindestens eines Partners (Es können aber die Namen von zwei oder mehr Partnern aufgeführt werden),

◆ dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ oder „Partners“ sowie den Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe.

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