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6.5 Die Partnerschaftsgesellschaft

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Eine interessante Alternative zur GbR ist die Partnerschaftsgesellschaft – eine relativ neue Rechtsform, die es erst mit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) 1995 gibt und exklusiv freien Berufen vorbehalten ist. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, in der sich nur Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Tätigkeiten zusammenschließen können; sowohl Zusammenschlüsse aus demselben Metier als auch interdisziplinäre Kooperationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Berufsrechts sind möglich. So kann sich ein Podologe mit einem anderen Podologen oder aber z. B. mit einem Physiotherapeuten oder einer Ergotherapeutin in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Gesellschafter können nur Freiberufler und nur natürliche Personen, also keine GmbH oder eine andere Partnerschaft werden.

Diese Rechtsform ist für Freiberufler deshalb so attraktiv, weil sie eine besondere Form der Haftungsbeschränkung ermöglicht. Zwar haften die Gesellschafter neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und persönlich, dennoch gibt es eine Einschränkung bei Fehlern in der Berufsausübung. In § 8 PartGG Absatz 2 ist geregelt: „Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.“

Verursacht also ein Partner durch fehlerhafte Berufsausübung einen Schaden, haftet neben der Partnerschaft allein derjenige Partner persönlich mit seinem Privatvermögen, der für diesen Fehler verantwortlich war (Handelnden-Haftung), soweit seine Haftpflichtversicherung dafür nicht aufkommt. Die anderen Partner, sofern sie nicht an der Bearbeitung des Auftrags beteiligt waren, haften in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen.

Anders als bei der GbR muss zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Darin müssen als Mindestangaben enthalten sein: Namen und Sitz der Partnerschaft, den Namen und Vornamen sowie den Wohnort jedes Partners einschließlich des freien Berufes, den er in der Partnerschaft ausübt, sowie der Gegenstand der Partnerschaft, also das Geschäft, das die Gesellschaft ausüben will. Außerdem ist die Eintragung der Gesellschaft in das Partnerschaftsregister notwendig, was allerdings als Aufwertung des Ansehens – ähnlich wie die Eintragung von Kaufleuten ins Handelsregister – verstanden wird.

Nicht erforderlich ist eine notarielle Beurkundung des Partnerschaftsvertrags. Der Notar jedoch ist für die Anmeldung der PartG beim Partnerschaftsregister zuständig.

Einen Überblick über wichtige Merkmale, Vor- und Nachteile dieser Rechtsform gibt die „Checkliste: Eine podologische Praxis als Partnerschaftsgesellschaft gründen“.

An dieser Stelle sei als Ergänzung auf eine besondere Variante der Partnerschaftsgesellschaft hingewiesen. Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), die 2013 eingeführt wurde, ist die Haftung für Ansprüche aus Schäden aufgrund von fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das bedeutet, bei dieser Rechtsform muss kein Partner für berufliche Fehler persönlich haften. Hier ist sowohl das Privatvermögen des Partners, der seinen Beruf fehlerhaft ausgeführt hat, als auch der anderen Partner geschützt. Für alle anderen Verbindlichkeiten der Partnerschaft wie z. B. Miete, Leasingverträge oder Ansprüche auf Arbeitsentgelte, haften neben dem Vermögen der Gesellschaft die einzelnen Partner wie bei der PartG auch persönlich mit ihrem Privatvermögen. Allerdings ist die Gründung einer PartG mbB derzeit nur einigen bestimmten freien Berufen vorbehalten, wie etwa Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Architekten. Denn Voraussetzung ist, dass per bundes- oder landesrechtliche Berufsgesetze eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. Der Abschluss dieser gesetzlich vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung muss bei Anmeldung der PartG mbB nachgewiesen werden.

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