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6.7 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Оглавление◆ Personengesellschaft
◆ Mindestens zwei Gesellschafter
◆ Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes (= vollkaufmännisches Gewerbe)
◆ Kein Mindestkapital
◆ Formfreier Gesellschaftsvertrag
◆ Eintragung ins Handelsregister
◆ Haftung: persönlich und gesamtschuldnerisch auch mit dem Privatvermögen
◆ Wegen persönlicher Haftung hohes Ansehen bei Geschäftspartnern und Kreditinstituten
◆ Kleingewerbetreibende können durch einen freiwilligen Eintrag ins Handelsregister eine GbR in eine OHG umwandeln.
◆ Freiberufler können keine OHG gründen.