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6.6 Die GmbH

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Eine beliebte Rechtsform ist die GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dabei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Juristen sprechen von einer juristischen Person, die Rechte und Pflichten hat. Die GmbH kann Verträge schließen, Vermögen besitzen, vor Gericht klagen oder verklagt werden und muss Steuern zahlen. Damit die GmbH aber überhaupt handlungsfähig ist, benötigt die GmbH mindesten einen Geschäftsführer. Es wird durch die Gesellschaftsversammlung bestellt. Zu seinen Aufgaben gehören zum einen die Geschäfte der GmbH zu führen und die Gesellschaft nach außen zu vertreten, zum anderen z. B. auch Gesellschafterversammlungen einzuberufen sowie jedem Gesellschafter über die Gesellschaftsangelegenheiten unverzüglich Auskunft zu geben. Zum Geschäftsführer kann nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person berufen werden. Ein Geschäftsführer kann, muss aber nicht selbst Gesellschafter der GmbH sein.

Die Gründung einer GmbH kann auch für Podologen infrage kommen, jedoch geht bei diesem Rechtsmodell automatisch der Status der Freiberuflichkeit verloren. Denn eine GmbH ist Kaufmann kraft Rechtsform durch die Eintragung im Handelsregister, die bei einer GmbH immer vorgenommen werden muss, unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit. So ist eine podologische Praxis in diesem Fall ein Gewerbe und gewerbesteuerpflichtig.

Die Gründung einer GmbH kann von Vorteil sein, wenn das Risiko beschränkt werden soll. Bei Haftungsansprüchen können die Gläubiger nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Die Gesellschafter haften aber nicht mit ihrem Privatvermögen. Das ist die Regel, jedoch gibt es auch Ausnahmen. Bei persönlichen Krediten haften z. B. die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen.

Eine GmbH kann darüber hinaus sinnvoll sein, wenn andere Unternehmer, die nicht aktiv mitarbeiten, beteiligt werden sollen.

Eine GmbH kann aber auch durch einen einzelnen Gesellschafter gegründet werden (Ein-Personen-GmbH). Es gelten dann dieselben Regeln wie bei einer normalen GmbH, wobei der Unternehmer zugleich angestellter Geschäftsführer der GmbH ist. Der Unternehmer kann allein entscheiden und zugleich ist die Haftung auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt. Das Privatkapital steht in der Haftung gegenüber Dritten außen vor.

Die gesetzliche Grundlage für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist das GmbH-Gesetz. Um eine GmbH zu gründen, schließen die Gesellschafter im ersten Schritt einen Gesellschaftsvertrag, der notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden muss. Um das Gründungsverfahren bei unkomplizierten Standardgründungen zu vereinfachen, steht ein sogenanntes Musterprotokoll zur Verfügung, das drei Dokumente – den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Bestellung des Geschäftsführers – vereint. Es gibt ein Musterprotokoll sowohl für die Gründung einer Einpersonengesellschaft als für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft. Aber auch beim Musterprotokoll ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Eine Variante der GmbH ist die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz UG (haftungsbeschränkt). Sie wird häufig umgangssprachlich auch als Mini-GmbH bezeichnet und eignet sich für kleinere gewerblich Unternehmen, die die Haftung beschränken wollen.

Muss das Stammkapital einer GmbH mindestens 25.000 Euro betragen, darf das Mindeststammkapital bei einer UG (haftungsbeschränkt) in beliebiger Höhe darunter liegen. Allerdings muss der Betrag auf volle Euro lauten. Da es möglich ist, dass bereits ein einzelner Gesellschafter eine UG (haftungsbeschränkt) gründet, reicht theoretisch ein Stammkapital von 1 Euro bei der Gründung aus. Allerdings wird empfohlen, die Höhe des Stammkapitals am konkreten Finanzbedarf auszurichten. Denn über einer Gesellschaft, die über zu wenig Kapital verfügt, schwebt von Anfang an das Damokles-Schwert der Insolvenz. Das Mindeststammkapital der UG (haftungsbeschränkt) kann ausschließlich nur als Geldeinlage und muss vor der Anmeldung beim Handelsregister in voller Höhe eingebracht werden. Das Stammkapital soll bis zur Höhe von 25.000 Euro im Laufe der Geschäftstätigkeit nach und nach angespart werden, indem jedes Jahr die Gewinne nicht voll ausgeschüttet werden. Ein Viertel der Gewinne müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Dann kann die UG in die GmbH umgewandelt werden. Um die notwendigen Formalitäten für die Umwandlung zu erledigen, ist der Notar der richtige Ansprechpartner.

Darüber hinaus gelten für die UG (haftungsbeschränkt), bei der es sich ja lediglich um eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, dieselben Vorschriften und Regelungen wie bei der GmbH. So wird eine UG (haftungsbeschränkt) wie die GmbH mit einem Gesellschaftsvertrag, der individuell ausgehandelt wird, oder mit Musterprotokoll (siehe oben) gegründet. Gesellschaftsvertrag bzw. Musterprotokoll muss wie bei der GmbH vom Notar beurkundet werden.

In der „Checkliste: Eine Podologie-/Fußpflegepraxis als GmbH gründen“ sind wichtige Merkmale dieser Rechtform zusammengestellt.

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