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6.10 Stille Gesellschaft

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◆ Ein oder mehrere stille Teilhaber beteiligen sich mit einer stillen Einlage am Unternehmen, wobei die Geldgeber nach außen nicht in Erscheinung treten.

◆ Gründung der stillen Teilhaber mit einem Einzelunternehmer oder einer Gesellschaft

◆ Die Beteiligung stiller Gesellschafter ist bei jeder Rechtsform möglich.

◆ Stille Teilhaber sind immer am Gewinn beteiligt und – wenn vereinbart – auch am Verlust; die Haftung ist auf die Einlage beschränkt.

Auf eigenen Füßen

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