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VIII. Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)
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Haftung für fremde Unrechtshandlungen, Haftung für Organe und Amtshaftung. §§ 31, 89 bestimmen eine Haftung des Rechtsträgers von Unternehmen (Körperschaften) und des Staates für in der Person ihrer verfassungsmäßigen Vertreter (Organe) verwirklichte Schadensersatzpflichten. Es handelt sich nicht wie bei § 831 um vermutetes eigenes Verschulden für unerlaubte Handlungen anderer, sondern um eine Haftungsüberleitung, die an die bestehende volle Haftung des Organvertreters anknüpft.