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1. Naturalrestitution

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Der Schädiger schuldet die tatsächliche körperliche Beseitigung des Schadens (Naturalrestitution). Diese kann in den Fällen der §§ 249 Abs. 2 und 250 auch dadurch verlangt werden, dass der Schädiger die Aufwendungen für die Herstellung zu tragen hat; solcher Geldersatz ist dennoch am Herstellungsinteresse orientiert und nicht Wertausgleich i.S.d. § 251.

Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Geldforderung nach § 249 Abs. 2 bei Kfz-Schäden. Hier ist unter ganz engen Voraussetzungen statt der Durchführung einer zur Herstellung erforderlichen Reparatur ggf. die Anschaffung eines Neuwagens zulässig (sog. Schadensregulierung auf Neuwertbasis) wie alternativ auch die Abrechnung erforderlicher Reparaturkosten, ohne dass selbige durchgeführt würde (Abrechnung auf Netto-Reparaturkosten- oder Gutachtenbasis; exklusive der Umsatzsteuer). Ersteres schützt eine besondere Neuwagenaffinität, die zweite Möglichkeit ist Ausfluss der freien Vermögensdisposition des Geschädigten, der sein Fahrzeug nur in geringerem Umfang oder geringerer Qualität wieder herstellen lassen will (und den Unfall wirtschaftlich wie eine Art Teilveräußerung betrachtet; jedenfalls soweit das zugrunde gelegte Gutachten nicht, aus welchen Gründen auch immer, schlicht überhöht ist).

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Hinsichtlich der Reparaturkosten (gleich ob die Reparatur durchgeführt wird oder nur als Abrechnungsbasis dient) ist das Wirtschaftlichkeitsgebot als Ausfluss der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 a.E. zu berücksichtigen. Liegt ein Reparaturaufwand über 130 % der Wiederbeschaffungskosten (sog. wirtschaftlicher Totalschaden), kann der Geschädigte nur diese ersetzt verlangen. Einen Reparaturaufwand zwischen 100 % und 130 % der Wiederbeschaffungskosten kann der Geschädigte ersetzt verlangen, jedoch nicht auf Gutachtenbasis. Ergänzend zu den Reparaturkosten verbleibt jedenfalls bei Pkw ein über § 251 ersatzfähiger sog. merkantiler Minderwert eines reparierten Unfallwagens (der den Charakter einer von der Rechtsprechung beförderten Begehrensneurose hat).

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Gutachterkosten zur Schadensfeststellung sind nach § 249 Abs. 2 zu ersetzen. Solche sind auch neben (vertraglichem) Schadensersatz statt der Leistung erstattungsfähig und fallen nicht unter die Inkompatibilität nach § 284.

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