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I. Umfang der Schadensersatzpflicht

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Der ersatzfähige Schaden bemisst sich zuerst danach, welchen Güterbestand der Geschädigte – in Bezug auf die Schutzgüter[102] – ohne die Tathandlung des Schädigers hätte (Differenzhypothese). Hinsichtlich des hypothetischen (pflichtkonformen) Kausalverlaufs als Schadensmaßstab ergeben sich Unterschiede je nach Art der versäumten Pflicht.

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