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b) Organhaftung als Außenhaftung von Geschäftsführern[93]

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Eine Garantenstellung für die Einhaltung ebendieser Verkehrspflichten führt zudem zu einer Außenhaftung der Geschäftsleiter solcher Organisationseinheiten. Zwar lehnt die Rechtsprechung eine Garantenstellung allein aus der Organmitgliedschaft ab und verlangt für die Haftung als Teilnehmer im Grundsatz eine positive Kenntnis des jeweiligen Organmitglieds von den Pflichtversäumnissen ressortzuständiger Kollegen[94] – jedenfalls bei reinen Vermögenstaten (anders möglicherweise in Bezug auf deliktisch geschützte Rechtsgüter).[95] Insb. in einer angespannten wirtschaftlichen Situation kommt bei für das Unternehmen besonders wichtigen Einzelsachverhalten auch den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern eine aktive Aufklärungspflicht zu, aus der sich eine persönliche Haftung ergeben kann.[96]

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Die Organhaftung von Geschäftsleitern und Unternehmensträgern auf Basis von Verkehrssicherungspflichten im objektiven Deliktstatbestand führt letztlich dazu, dass haftungsrechtlich nur ein (in der Praxis nahezu nicht denkbarer) Tatbestandsirrtum entlastend wirkte; welche Handlung, welches Tun oder Unterlassen, verboten gewesen sei, wird stets erst im Nachhinein objektiv festgestellt werden können. Darin liegt eine weitgehende Abschwächung des Verschuldensgrundsatzes hin zur Verursachungshaftung mit einem faktischen Zwang zur unternehmerischen Risikoaversion und größtmöglicher Absicherung durch externe Beratung.

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › VIII. Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)

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