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e) Eigentum
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Der Umfang des Eigentumsrechts ist in § 903 bestimmt. Das Eigentum wird geschützt vor Verletzungen der Sachsubstanz, vor Belastungen sowie vor Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeiten.
Beispiel:
Die Sachsubstanz ist verletzt durch Entziehung, Beschädigung oder Zerstörung der Sache, während etwa die Veräußerung einer Sache an einen Gutgläubigen ebenso wie die Belastung mit Rechten zugunsten Gutgläubiger (vgl. §§ 892 f., 932, 936) Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts darstellen. Gebrauchsbeeinträchtigungen liegen im Ausschluss des Eigentümers von der Nutzung seiner Sache für eine nicht nur unwesentliche Zeitdauer (z.B. Zuparken einer Garagenausfahrt oder eines auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs, auch wenn dieses seinerseits dort zu Unrecht abgestellt wurde; Einsperren eines Schiffs in einem Hafen durch eine umgestürzte Ufermauer. Keine Eigentumsbeeinträchtigung an einem Fahrzeug liegt jedoch vor, wenn diesem das Erreichen eines bestimmten Zieles unmöglich gemacht wird, solange es im Übrigen bestimmungsgemäß genutzt werden kann).
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Keine Eigentumsverletzung liegt in der Lieferung eines defekten Kaufgegenstands oder Werks selbst. Geschädigt wird insoweit das Äquivalenzinteresse des Vertragspartners (Ausgleich im Rahmen des Gewährleistungsrechts), nicht aber sein Integritätsinteresse, also der Bestand seines Eigentums; anders hinsichtlich Mangelfolgeschäden an Leib, Leben oder anderen (bereits vorhandenen) Eigentumsobjekten, für welche eine vertragliche und deliktische Haftung parallel in Betracht kommt. Das Deliktsrecht schützt nur den Bestand an Rechtsgütern.
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Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung bei sog. Weiterfresserschäden:[82] Betrifft der Mangel einer Kaufsache ein abgegrenztes Bauteil und führt dessen Funktionsausfall zur Zerstörung der ganzen Sache, so soll insoweit doch eine Eigentumsverletzung vorliegen: Das technisch selbstständige, mangelhafte Bauteil gilt als nicht „stoffgleich“ mit dem Kaufgegenstand insges.. Solches soll gelten für den Defekt eines eingebauten Schwimmschalters zur Notabschaltung einer gekauften Anlage bei Flüssigkeitsmangel, für einen defekten Gaszug oder die bereits bei Übergabe unzulässige Bereifung eines gekauften Pkw, in Folge dessen die Kaufsache bei ihrer jeweiligen Benutzung zerstört wurde; – neben solcher Anerkennung des Weiterfresserschadens als Eigentumsverletzung ist für den Schadensersatz dabei selbstverständlich zusätzlich ein Verschulden, etwa infolge Verletzung einer Pflicht des gewerblichen Verkäufers zur Sichtkontrolle vonnöten. Bedeutung hat die deliktische Haftung zugunsten des Käufers insb. im Hinblick auf Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit der sog. deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1.