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h) Insb.: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

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Der Gewerbebetrieb ist eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, dessen Wert über die Summe der Sachwerte regelmäßig hinausgeht und durch Chancen und Risiken am Markt bestimmt wird. Als solcher genießt er den Schutz der Art. 12, 14 GG. Der Abwehr von Eingriffen dienen zuerst die wettbewerbsrechtliche Generalklausel in § 3 UWG sowie weitere Spezialtatbestände in § 4 Nr. 8 und § 9 UWG, § 33 GWB. Gegen Kreditgefährdung durch unwahre Tatsachenbehauptungen schützt § 824, gegen jede vorsätzliche sittenwidrige Schädigung § 826; soweit besondere Schutzgesetze verletzt werden auch § 823 Abs. 2. Das „sonstige Recht“ am Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1) hat hierzu nur subsidiären Auffangcharakter.

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Das gilt erst recht gegenüber (echten) Eigentumsverletzungen an Betriebsmitteln. Eine solche kann auch ohne direkten Eingriff in die Substanz erfolgen, wenn durch rechtswidriges Handeln (mittelbar) die Sachsubstanz oder ihre Benutzbarkeit beeinträchtigt wird und die verletzte Verhaltensnorm jedenfalls auch gerade diesem Schutz dient. So z.B. die Störung der betrieblichen Stromzufuhr hinsichtlich des Verderbens zu bebrütender Eier oder zu kühlender Lebensmittel, soweit diese darauf beruht. Keine Eigentumsverletzung des Betriebsgrundstücks liegt mangels Zurechnungszusammenhangs aber in der Verursachung einer Verkehrsstauung durch einen Unfall auf einer Zufahrtsstraße.

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Das subsidiäre Recht am Gewerbebetrieb schützt sodann die Vermögensgesamtheit von Unternehmen (nicht einzelne Bestandteile) gegen betriebsbezogene Eingriffe. Solche sind (nur) tatbestandlich, wenn sie sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und nicht lediglich vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen.[85]

Beispiele:

Verletzungen einzelner Belegschaftsmitglieder oder Betriebsmittel sind nur dann spezifisch, wenn gerade durch deren Funktion der Betrieb als Ganzes beeinträchtigt wird. Hierzu haben sich Fallgruppen herausgebildet: schädigende Werturteile, Boykotte und Blockaden, etwa durch rechtswidrige Streiks. Besondere Bedeutung hat die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Jemand behauptet die Verletzung eines ihm zustehenden Schutzrechts an geistigem Eigentum und veranlasst dadurch eine Produktionsstillegung, wobei sich später herausstellt, dass das Patent, Geschmacksmuster etc. tatsächlich gar nicht verletzt war (keine Erstreckung dieser Fallgruppe auf unberechtigte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsbegehren).[86]

Betriebsbezogene Eingriffe können auch in der Veröffentlichung negativer Testurteile von Produkttestern liegen, welche aber jedenfalls dann nicht rechtswidrig sind, wenn die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig erfolgt ist (bei unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht aber bei Werturteilen, gilt vorrangig § 824).

Ist die Zuwegung zu einem Werk (z.B. einer Mühle) in Folge des Verschuldens eines Wegeunterhaltspflichtigen nicht nutzbar (Leerlaufen eines Flussarms – sog. Fleet),[87] so ist das dadurch bedingte „Aussperren“ der (Wasser-)Fahrzeuge eines dorthin beliefernden Transportunternehmers kein Eingriff in dessen Fuhrbetrieb (hinsichtlich der dadurch ausgesperrten Fahrzeuge liegt ebenfalls keine Eigentumsverletzung vor, wohl aber hinsichtlich etwaiger Eingesperrter, weil Letztere jeglicher Gebrauchsmöglichkeit entbehren). In den Werksbetrieb, also im Beispiel die zu beliefernde Mühle, wird durch Verletzung der Wegeunterhaltspflicht jedoch betriebsbezogen eingegriffen.

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Die Rechtswidrigkeit betriebsbezogener Eingriffe wird durch sie nicht bereits indiziert, sondern muss durch Abwägung der widerstreitenden Interessen besonders begründet werden (der Unternehmensschutz ist gegenüber den expliziten Schutzgütern des § 823 Abs. 1 nicht als konkrete Verhaltenspflicht gesetzlich im Detail festgelegt).

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