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e) Delegation

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Hersteller und damit Deliktsschuldner ist nicht lediglich der Rechtsträger des Produktionsunternehmens, sondern sind auch jedenfalls zur Vermeidung entsprechender Produktionsrisiken speziell verantwortliche Führungs- und Fachkräfte; eine persönliche Deliktshaftung des Geschäftsführers folgt jedoch nicht bereits allein aus der Organstellung heraus. Verkehrssicherungspflichten können, wie stets, durch klare und eindeutige Absprachen auf Dritte übertragen werden, welche dann das Haftungsrisiko übernehmen, es bleiben jedoch in jedem Fall Überwachungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Pflichterfüllung durch die Delegaten beim Deleganten zurück. Insoweit betrifft die Produzentenhaftung nicht nur Großunternehmen, sondern auch Handwerksbetriebe wie Bäcker oder Gastwirte, nicht jedoch Importeure und Lieferanten (umstritten; a.A. § 4 Abs. 3 ProdHaftG analog).

Der Hersteller des Endprodukts ist für die Auswahl von Vorprodukten und deren Zusammenbau in dem fertigen Produkt verantwortlich, die Zulieferer nur für die von ihnen gelieferten Teile (umstritten).

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