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2. Entlastungsbeweis

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§ 831 S. 1 ist (eigentlich, weil unvollkommen) eine Risikohaftung des Unternehmers (Haftung für sein Betriebsrisiko; ähnlich der noch weitergehenden kaufmännischen „Leutehaftung“ nach § 428 HGB), dem nicht einmal eine objektiv sorgfaltswidrige Missachtung von Verkehrspflichten nachgewiesen werden muss (solches wäre im Fall seines eigenen Unterlassens nach § 823 Abs. 1 erforderlich), sondern der vielmehr seinerseits deren sorgfältige Beobachtung nachweisen muss. Damit ist formal einem Verschuldensgrundsatz genügt und sind unvorhersehbare Schädigungen von der Haftung ausgenommen. Letztlich zwingt dieser Entlastungsbeweis zu einer Objektivierung von Auswahl-, Anleitungs-, Fortbildungs- und Überwachungsprozessen hinsichtlich eigener Arbeitnehmer und insb. zu entsprechender bürokratischer Dokumentation.

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