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d) Beweislastverteilung bei Produzentenhaftung
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Besonderheiten gelten im Rahmen der Produzentenhaftung für die Verteilung der Beweislast bei Fabrikations- und Konstruktionsfehlern.[91] Der Geschädigte hat kaum Einblick in den Herstellungsvorgang und könnte selbst gegenüber Kleinbetrieben kaum je die objektive Vorhersehbarkeit von Fehlern aus dem Entwicklungs- oder Herstellungsvorgang (als Voraussetzung der Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2) beweisen. Aus diesem Grund genügt es, wenn der Geschädigte den objektiven Mangel des Produkts sowie seine Herkunft aus dem Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers (etwa durch Ausschluss anderer denkbarer Ursachen) belegen kann. Der Hersteller muss dann umgekehrt den Entlastungsbeweis für sein fehlendes Verschulden erbringen.
Die Beweislast für den Schaden und die Kausalität zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden bleibt sodann wieder beim Geschädigten.
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Den Entlastungsbeweis für Ausreißer erbringt der Hersteller, in dem er alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen, Kontrollen etc. getroffen und dokumentiert hatte, die jeweils denkbaren Fehlerquellen in seinem Organisationsbereich auszuschließen; für danach verbleibende „unvermeidbare“ Fehler haftet er sodann mangels Verschuldens nicht deliktisch.