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1. Tatbestand

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§ 831 S. 1 knüpft an die anderen Deliktstatbestände des BGB an und spricht eine Haftung des Geschäftsherrn aus, wenn sein Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verrichtung erfüllt. Voraussetzung ist also (nur) die Verwirklichung des äußeren Tatbestands einer unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 823–826. Schuldhaftes Handeln des Täters selbst ist nicht erforderlich (sofern es nicht ausnahmsweise bereits zum Deliktstatbestand gehört, wie bei § 826 und in vielen Fällen von Schutzgesetzen des § 823 Abs. 2).

Der handelnde Täter muss Verrichtungsgehilfe sein, wofür genügt, dass der Geschäftsherr ihn entgeltlich oder unentgeltlich mit einer tatsächlichen oder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit in der Weise betraut hat, dass der Gehilfe weisungsabhängig ist und seine Tätigkeit nach Zeit und Umständen vom Geschäftsherrn bestimmt ist und jederzeit beschränkt oder entzogen werden kann (Regelfall ist die Arbeitnehmereigenschaft des Gehilfen). Den Gegensatz bildet die Einschaltung selbstständiger Subunternehmer, für welche nicht nach § 831 gehaftet wird (wohl aber ggf. vertraglich über § 278).

Hinzukommen muss, dass der Verrichtungsgehilfe die unerlaubte Handlung gerade „in Ausführung“ der ihm übertragenen Verrichtungen vorgenommen hat. Erforderlich ist ein äußerer und innerer Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit. Das ist stets dann der Fall, wenn sich ein Risiko verwirklicht, dessen Vermeidung zu den spezifischen Sorgfaltspflichten der bestellten Verrichtung gehört; Verkehrsstraftaten eines Berufsfahrers oder Vermögensdelikte eines angestellten Vermögensberaters gehören dazu. Den Gegensatz bilden Straftaten nur gelegentlich der Verrichtung, so etwa der Diebstahl durch einen Malergesellen in der anzustreichenden Wohnung (anders aber eine von ihm beim Hantieren verursachte Sachbeschädigung).

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