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1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen

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Neben der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 kommt eine Ersatzpflicht für fehlerhafte Produkte nach § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in Betracht. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers, welche jedoch neben Personenschäden auf Schäden an Sachen beschränkt ist, die für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG).

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Voraussetzungen der Haftung nach § 1 ProdHaftG sind eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 1 Abs. 1 ProdHaftG, die im Zusammenhang mit einem Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG steht, dem ein Produktfehler (§ 3 ProdHaftG) anhaftet, und dass dieser Fehler für die Rechtsgutsverletzung kausal ist.

Als Rechtsfolge haftet der Hersteller (vgl. § 4 ProdHaftG), sofern keine Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG vorliegen, auf Ersatz derjenigen Nachteile, die durch den Tod oder die Körperverletzung sowie die Beschädigung bzw. Zerstörung privater Sachen entstanden sind. Schadensersatzansprüche im Falle der Tötung eines Menschen richten sich nach §§ 7, 9 ProdHaftG, im Falle der Körperverletzung nach §§ 8, 9 ProdHaftG, wobei der Höchstbetrag beschränkt ist (§ 10 ProdHaftG); nach § 8 S. 2 ProdHaftG besteht auch ein Schmerzensgeldanspruch. Ein Selbstbehalt des Geschädigten ist bei Sachschäden in § 11 ProdHaftG bestimmt. Mehrere Ersatzpflichtige haften gesamtschuldnerisch (vgl. § 5 ProdHaftG). Bei Mitverursachung des Schadens richtet sich der Haftungsumfang des Herstellers nach § 6 ProdHaftG.

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Als Produktfehler kommen Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehler vor, die sich wie die vergleichbaren Verkehrssicherungspflichten im Falle der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 nach den berechtigten Sicherheitserwartungen richten. Anders als nach § 823 Abs. 1 bestimmt sich der Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG ausschließlich nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts. Eine Produktbeobachtungspflicht kennt das ProdHaftG damit nicht. Hierfür bleibt es bei der Haftung nach § 823 Abs. 1.

Der Herstellerbegriff des § 4 ProdHaftG ist insofern weiter als nach § 823 Abs. 1, als auch Importeure und Lieferanten umfasst sind (vgl. § 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG). Anders als für die Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1, kommen für die Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG sog. Weiterfresserschäden nicht in Betracht („andere Sache“ beschädigt).[92]

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Die Beweislastverteilung richtet sich nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG. Der Geschädigte muss danach alle Anspruchsvoraussetzungen, der Hersteller das Vorliegen von Ausschlussgründen des § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG dartun. Die Produkthaftung erlischt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen eines Produkts (§ 13 ProdHaftG), die Verjährung eines Anspruchs richtet sich nach § 12 ProdHaftG, für beide ist der Hersteller beweisbelastet.

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