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c) Fallgruppen der Produzentenhaftung

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Konstruktionsfehler liegen vor, wenn alle Produkte einer bestimmten Serie ein Sicherheitsdefizit gegenüber den vorherrschenden und technisch möglichen Sicherheitserwartungen des entsprechenden Nutzerkreises haben. Nicht die Gefährlichkeit an sich, sondern das objektive Fehlen einer allgemein für erforderlich gehaltenen Sicherheit des Produkts ist ausschlaggebend (Vergleich mit dem generellen Grad der Sicherungstechnik von Substitutionsgütern).

Fabrikationsfehler entstehen hingegen durch menschliches oder technisches Versagen im Herstellungsprozess und hängen deshalb meist nur einzelnen Produkten einer Serie an (Verunreinigungen, Materialfehler). Sofern trotz aller erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Fabrikationsfehler unvermeidlich sind (sog. Ausreißer), liegt zwar eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers vor, mangels Fahrlässigkeit (vgl. § 276 Abs. 2) scheidet eine deliktische Haftung dennoch aus.

Instruktionspflichten dienen schließlich der Vermeidung von Gefahren aus der Verwendung, wobei auch ein naheliegender Fehlgebrauch vom Hersteller einzukalkulieren ist.

Die Produktbeobachtungspflicht setzt nach dem Inverkehrbringen des Produkts an und verpflichtet den Hersteller, dieses betreffende Erkenntnisse aus der Praxis ebenso wie entsprechende Fortschritte in Wissenschaft und Technik zu verfolgen und ggf. darauf zu reagieren (etwa durch Rückrufaktionen, ergänzende Warnhinweise gegenüber festzustellenden Einsatzbereichen bis hin zur Umstellung der künftigen Produktion). Die Produktbeobachtungspflicht zwingt zwar auch zu nachträglichen Sicherheitshinweisen, nicht jedoch zur Nachrüstung oder Reparatur des Produkts auf Kosten des Herstellers; die Mangelfreiheit und Benutzbarkeit eines Produkts an sich ist ausschließlich Sache des Gewährleistungsrechts (Äquivalenzinteresse).

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Instruktionsfehler wurden bejaht bei fehlender Warnung vor „Dauernuckeln“ im Hinblick auf das Kariesrisiko durch gezuckerte Kindergetränke; ebenso mangels Erkennbarkeit der Gefahrenquelle in einem Papierreißwolf mit entsprechend großem Einführungsschlitz bei fehlendem Hinweis, Kinder davon fernzuhalten (Piktogramm auf dem Gerät selbst erforderlich, nicht nur in der Betriebsanleitung, damit nicht nur Besitzer mit „Hauskindern“ die Gefahr beim Aufstellen des Geräts gewärtigen, sondern auch kinderlose Besitzer das Risiko für externe „Besuchskinder“ fortwährend realisieren); das ist auch der Grund für entsprechende Hinweise aller Arten auf Sprayflaschen. Als allgemein bekannte Gefahren sind Hinweise auf die Gefährlichkeit von Alkohol und Nikotin jedenfalls nicht aus deliktsrechtlichen Gründen erforderlich.

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