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a) Problem des Organisationsgrads
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Der höhere Organisationsgrad erleichtert damit die Exkulpation (sog. dezentralisierter Entlastungsbeweis: man hat ja „Stellen“ eingerichtet und ihnen die Verantwortung übertragen). Hiervon ausgehend erklärt sich die Entwicklung weitgehender Organisationpflichten für bestimmte Tätigkeiten und Berufe als Verkehrspflichten i.S.d. § 823 Abs. 1 zur Gefahrenvermeidung; so die Produzentenhaftung, weitgehende Sicherungspflichten der Organisatoren von Massenveranstaltungen, Überwachungspflichten von Reiseveranstaltern hinsichtlich der Verkehrssicherheit ihrer Vertragshotels, aber auch von Architekten zur Vorsorge gegen mögliche Baumängel und der Inhaber von Kfz-Reparaturwerkstätten zur Vermeidung aller möglichen Verkehrsrisiken durch Arbeitsfehler. Die Entlastungsmöglichkeit durch den Organisationsgrad (§ 831 S. 2) wird kompensiert durch einen Zwang zur Prozessorganisation; deren Verletzung ist dann das eigene Organisationsverschulden des Unternehmers (Haftung des Rechtsträgers nach § 823 Abs. 1).