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b) Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1

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Die Produzentenhaftung ist eine Figur der Rechtsprechung, wodurch Gefahren (nur) für die in § 823 Abs. 1 benannten Schutzgüter, v.a. solchen aus der Massenproduktion von Gütern, an den Hersteller angebunden werden, indem ihm besondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden. Diese sind sedes materiae und werden durch Beweislastregeln in ihrer praktischen Bedeutung verstärkt.

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Die Produzentenhaftung aufgrund solcher Verkehrssicherungspflichten füllt eine ansonsten bestehende Haftungslücke aus. Ein Käufer kann etwaige solche Schäden mangels Verschuldens des Händlers als sein Verkäufer kaum als vertragliche Gewährleistung geltend machen (vgl. § 437 Nr. 3), zumal solche Ansprüche meist schnell verjähren (vgl. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 475 Abs. 2 bzw. 309 Nr. 8 b ff.); insb. ist der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278) des Verkäufers, der eben gerade nicht die Herstellung, sondern nur Übergabe und Übereignung schuldet. Vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller eines schädigenden Produkts bestehen nur ausnahmsweise, etwa im Falle einer von ihm erklärten Garantie (vgl. § 443 Abs. 1). Schließlich ist der Kunde auch nicht in eine Schutzwirkung des Vertragsverhältnisses zwischen Hersteller und Händler einbezogen und eine Drittschadensliquidation scheidet mangels Zufälligkeit der Schadensverlagerung ebenfalls aus.

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Herstellerspezifische Verkehrssicherungspflichten lassen sich in vier zu vermeidende Gefahrenquellen einteilen und betreffen deshalb die Pflicht zur Vermeidung von Konstruktionsfehlern (fehlerfreie Entwicklung), Fabrikationsfehlern (fehlerfreier Produktionsprozess), Instruktionsfehlern (risikolose Benutzungsmöglichkeit durch Betriebsanleitungen und Warnhinweise) und eine Produktbeobachtungspflicht (etwa hinsichtlich Neben- und Wechselwirkungen mit anderen Produkten).

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