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2. Verkehrspflichten und Produkthaftung

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Die Verletzung der in den Schutzgütern des § 823 Abs. 1 liegenden Zuweisungs- und Verhaltenspflichten wird demjenigen zugerechnet, der durch seine Handlung hierfür eine Ursache gesetzt hat. Das gilt gleichermaßen, ob das Handeln in einem Tun oder Unterlassen, nämlich insb. von Schutzvorkehrungen, liegt. Ein bloßes Unterlassen hat dabei eine dem Tun vergleichbare Qualität (nur), wenn zusätzlich eine Rechtspflicht zum Handeln gegenüber dem Verletzten bestanden hatte.

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Die Abgrenzung positiven Tuns zum Unterlassen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; der Abbruch eigener Rettungsmaßnahmen ist etwa ein Tun, wenn die Rettungshandlung bereits eine realisierbare Rettungsmöglichkeit geschaffen hatte (z.B. Zurückziehen eines für den Ertrinkenden erreichbar ausgeworfenen Rettungsrings). Das Abschalten lebenserhaltender Apparaturen ist jedenfalls durch einen zur Behandlung verpflichteten Arzt als Unterlassung zu qualifizieren, nicht aber als Tun, weil ein Nicht-Anschalten dem gleichstünde.

Die Handlungspflicht hat beim Unterlassen eine doppelte Funktion und bestimmt durch ihren Schutzzweck die im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität überhaupt nur relevante Person und die Unterlassungsmaßnahme; andererseits begründet sie die Rechtswidrigkeit des Unterlassens (beides wird zumeist auf eine einheitliche Funktion entweder bei der kausalen Zurechnung oder der Rechtswidrigkeit zusammengeführt).[90]

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Eine Rechtspflicht zum Handeln besteht entweder aus einer unmittelbar auf das Recht in der verletzten Person bezogenen (Beschützergarant) oder aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle (Überwachungsgarant).

Beschützergaranten können aus natürlicher Verbundenheit (etwa von Ehegatten, vgl. § 1353, elterlicher Sorge, vgl. §§ 1626 ff. oder u.U. sonst enger persönlicher Beziehung) oder aus tatsächlicher Gewährübernahme (z.B. Gefahrengemeinschaft einer Bergsteigergruppe) oder aus Vertrag (z.B. Babysitting; Badeaufsicht/Schwimmmeister) erwachsen. Die Stellung als Überwachungsgarant folgt aus vorangegangenem gefährdendem Tun (Ingerenz) oder aus Zustandshaftung, für die sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet haben.

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