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VII. Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831

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Nach § 831 Abs. 1 S. 1 ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt (den sog. Verrichtungsgehilfen), zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Dadurch wird eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden des Geschäftsherrn in Auswahl oder Anleitung des Verrichtungsgehilfen begründet. Ein etwaiges Verschulden des Gehilfen ist für diesen Anspruch irrelevant (begründet jedoch ggf. eine Eigenhaftung des Gehilfen nach § 823 Abs. 1 etc.).

Dem Geschäftsherrn ist gegen die Vermutung seines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens der Entlastungsbeweis eröffnet (§ 831 Abs. 1 S. 2), dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen, bei der Beschaffung der nötigen Vorrichtungen oder Gerätschaften und bei der Anleitung der Verrichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sei.

Darin unterscheidet sich diese selbstständige Haftungsnorm von der bloßen Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden in § 278 für die vertragliche Schadenshaftung. Schuldfähig (vgl. §§ 827, 828) muss bei der Haftung für fremdes Verschulden der Handelnde, in § 831 hingegen der Haftende sein.

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