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a) Anerkannte Verkehrspflichten

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Folgende Verkehrssicherungspflichten sind danach anerkannt: die Eröffnung eines Verkehrs auf einem Grundstück oder in einem Gebäude für die gefahrlose bestimmungsgemäße Nutzung, insb. in Bezug auf den zu erwartenden Zustand der Verkehrsflächen; der Betrieb eines Schwimmbades oder Kinderspielplatzes auch für alle zumutbaren Vorkehrungen gegen die besonderen Risiken solcher Anlagen; in Bezug auf Gehwege insb. für Winterdienst und die Beseitigung unfallträchtiger Verunreinigungen. Solche Verkehrspflichten treffen zuerst den Betreiber, der die Unterhaltspflichten jedoch durch Vertrag auf andere überwälzen kann, so dass etwa hinsichtlich der Gehwegreinigung schließlich regelmäßig die Garantenstellung bei den Mietern liegt.

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Verkehrspflichten entstehen auch aus der Herrschaft über gefährliche Sachen, wozu auch die Vorsorge gegen unbefugte Benutzung etwa eines Kraftfahrzeugs und insb. von Schusswaffen gehört. Ähnlich haftet, wer einen gefährlichen Beruf ausübt im besonderen Maße für die Sicherheit der Allgemeinheit. Dies betrifft etwa Ärzte im Umgang (Lagerung, Entsorgung, etc.) mit Medikamenten und Spritzen, Architekten hinsichtlich der Unfallverhütung durch geeignete Bauwerksplanungen und die Kontrolle der Bauausführung im Rahmen ihres Auftrags.

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