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V. Grundtatbestand des § 823 Abs. 2

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Nach § 823 Abs. 2 S. 1 macht sich schadensersatzpflichtig, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Eigenständige Bedeutung hat diese umfassende Formulierung hinsichtlich solcher Schutzgesetze, welche bereits die bloße Gefährdung von Rechtsgütern verbieten und Schäden bereits aus der Gefährdungslage entstanden sind, insb. aber soweit Schutzgesetze auch das von § 823 Abs. 1 nicht erfasste Vermögen schützen.

§ 823 Abs. 2 sanktioniert allein die Verletzung sog. Schutzgesetze. Solche sind nur gegeben, soweit Vorschriften nicht lediglich eine objektive Ordnung bestimmen, sondern auch dem Schutz bestimmter Personen und ihrer Rechtsgüter dienen wollen (Individualzweck), der Geschädigte zu diesem Personenkreis rechnet und gerade der eingetretene Verletzungserfolg vom Schutzgesetz verhindert werden sollte (Schutzzweck der Norm).

Ersatzfähig sind sodann nur diejenigen Schäden, die (unmittelbar oder mittelbar) aus der Verletzung des geschützten Rechtsguts entstanden sind, nicht jedoch allgemeine Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Schadensereignis.

Beispiel:

Zu der unermesslichen Zahl von Schutzgesetzen gehören zuvorderst die strafrechtlichen Delikte gegen die Person und Vermögensdelikte. Die Verkehrsregeln der StVO haben den Charakter als Schutzgesetze, soweit sie auch dem Schutz Einzelner gegen bestimmte Gefährdungen im Straßenverkehr dienen; Schutzgesetz ist weiterhin die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). Verneint wurde die Schutzgesetzeigenschaft etwa für die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), für die auch anlegerschützenden §§ 31 ff. WpHG und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.

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§ 823 Abs. 2 S. 2 fordert zur Deliktshaftung Verschulden auch dann, wenn die Schutznorm verschuldensunabhängig verwirklicht werden kann. In diesem Fall sowie generell, soweit Fahrlässigkeit nach einem Schutzgesetz ausreicht, gilt der Maßstab des § 276 Abs. 2, wonach objektive Vorhersehbarkeit genügt. Jedes Verschulden muss sich nur auf die Schutzgesetzverletzung selbst, nicht auch auf die dadurch verursachten Schäden beziehen.

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › VI. Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826

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