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VI. Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826
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§ 826 ist eine deliktische Generalklausel zum Ersatz jeglicher Schäden aufgrund einer gesinnungsmäßig missbilligten Handlungsweise, sofern der Täter mit mindestens bedingtem Vorsatz handelte.
Die Sittenwidrigkeit einer Handlung kann aus dem verfolgten Ziel, dem Mittel zur Erreichung eines (auch erlaubten) Ziels oder aus dem groben Missverhältnis von an sich je erlaubtem Ziel und Mittel ergeben: Zum Schadensersatz verpflichtet damit eine Handlungsweise, die zwar an sich erlaubt wäre, im konkreten Zusammenhang aber nur dazu dient, andere zu schädigen (unzulässige Rechtsausübung). Gleiches gilt, wenn an sich zulässige eigene Interessen so verfolgt werden, dass andere dadurch in nicht hinzunehmender Weise geschädigt werden; dadurch wird jedoch nicht jede Suche nach eigenem Vorteil zu Lasten anderer inkriminiert, sondern nur eine besonders rücksichtslose.
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Die Handlungsweise muss vorsätzlich, nicht unbedingt absichtsvoll erfolgen. Der Vorsatz muss nicht das rechtliche Werturteil der Sittenwidrigkeit, wohl aber die solches Werturteil begründenden Tatumstände umfassen, welche der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen muss. Außerdem muss sich bei § 826 der Vorsatz – anders als bei den anderen Haftungstatbeständen – auch auf den Schaden als Handlungserfolg beziehen und der Täter muss einen Schaden dieser Art wenn schon nicht verwirklichen wollen, so doch billigend in Kauf genommen haben.
Der eingetretene Schaden gehört ausnahmsweise zum Unrechtstatbestand selbst. Ersatzfähig ist dabei ausnahmslos jeder Vermögensschaden.
Die Verletzung bestimmter Rechtsgüter (vgl. etwa § 823 Abs. 1) oder Verhaltensnormen ist nicht erforderlich, vielmehr können auch isoliert genommen zulässige Handlungen die Schadensersatzpflicht auslösen, wenn es sich um eine unzulässige Rechtsausübung handelt. Die Ersatzfähigkeit eines Schadens ist, wie stets im Deliktsrecht, nicht auf einen korrespondierenden Vorteil des Schädigers beschränkt.
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Für die Anwendung von § 826 haben sich Fallgruppen herausgebildet. Zentrale Fallgruppe ist die Täuschung Dritter mit Schädigungsvorsatz, etwa durch Vorspiegelung von Gewinnmöglichkeiten gegenüber Anlegern am Kapitalmarkt oder die leichtfertige und gewissenlose Erstattung falscher Gutachten durch Sachverständige (die Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger nach § 839a geht in subjektiver Hinsicht weiter, als dort grobe Fahrlässigkeit genügt, die zudem nicht auch auf den Schadenseintritt gerichtet sein muss). Sittenwidrig ist außerdem die Verleitung anderer zum Vertragsbruch gegenüber ihren Gläubigern, sofern dies z.B. unter Übernahme etwaiger Ersatzpflichten aus dem Vertragsbruch geschieht. Schließlich ist der bewusste Missbrauch formaler Rechtsstellungen sittenwidrig, also etwa die Vollstreckung aus erschlichenen Urteilen.
§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › VII. Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831