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f) Sperrwirkung von § 993 Abs. 1 a.E. bei Eigentumsverletzungen
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Bei Eigentumsverletzungen ist der Vorrang von § 993 Abs. 1 a.E. zu beachten (sog. Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses), wodurch ein redlicher aber unrechtmäßiger Besitzer gegenüber Deliktsansprüchen des Eigentümers privilegiert wird.
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Ist der Eigentumserwerb an einer übergebenen Sache gescheitert (z.B. auch gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigt Verfügenden infolge § 935 Abs. 1), haftet der verhinderte aber nichtsahnende Erwerber als redlicher Eigenbesitzer dem wahren Eigentümer nicht auf deliktischen Schadensersatz für seinen wie auch immer gearteten Umgang mit dieser Sache (z.B. Zerstörung). Ein Ausgleich für Sachschäden vollzieht sich zwischen diesen beiden dann ausschließlich nach §§ 987 ff. und ggf. Bereicherungsrecht. Gleiches gilt für einen redlichen unrechtmäßigen Fremdbesitzer (z.B. bei nichtigem Mietvertrag der überlassenen Wohnung), sieht man von dem sog. Fremdbesitzerexzess ab (Einzelheiten s. Darstellung zum Sachenrecht in Rn. 1061).