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i) Insb.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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Neben seinen speziellen Ausprägungen im Namensrecht und dem Recht am eigenen Bild hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht insb. für den Schutz der Ehre einer Person, aber auch als Unternehmerpersönlichkeitsrecht[88] Bedeutung als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1. Vorrangig sind jedoch auch hier spezielle Schutzgesetze des StGB im Rahmen des § 823 Abs. 2 sowie §§ 824, 826 zu beachten.

Bei natürlichen Personen wird sodann begrifflich zwischen der Intim-, Privat- und Individualsphäre unterschieden, wobei erstere die innere Gefühls- und Gedankenwelt umfasst, die Privatsphäre vornehmlich den familiär-häuslichen Bereich, Letztere das öffentliche, berufliche etc. Wirken der Person. Geschützt sind alle drei Sphären (bei juristischen Personen nur die Individualsphäre), wobei ein abgestuftes Schutzkonzept hinsichtlich der Rechtswidrigkeit entwickelt wurde, insb. hinsichtlich der Veröffentlichungen über Personen der Zeitgeschichte. Dabei bedürfen insb. Bildberichterstattungen über das Privatleben Prominenter einer besonders sensiblen Interessenabwägung. Bei Wortberichterstattungen jedenfalls über wahre Tatsachen ist der Schutz der Privatsphäre durch legitime öffentliche Interessen bereits deutlich eingeschränkt. Nur begrenzt zulässig sind dagegen Verdachtsberichterstattungen und die ungeprüfte Weitergabe von Berichten Anderer, während unwahre Tatsachenberichte stets rechtswidrig sind.

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Großzügiger wird die Zulässigkeit von Werturteilen und sonstigen Meinungsäußerungen gesehen, für welche insb. Art. 5 Abs. 1 GG im Einzelfall den Ausschlag geben kann (die Meinungsfreiheit schützt durchaus aus Tatsachenbehauptungen, insoweit deren Auswahl und Darstellung ebenfalls wertenden Charakter hat). Mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung ist die Persönlichkeitsverletzung deshalb stets durch Interessenabwägung zwischen Art. 1 und 2 GG einerseits und Art. 5 Abs. 1 GG, einschließlich der Pressefreiheit, andererseits zu begründen.

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Filmische Dokumentationen einer Rundfunkanstalt mit versteckter Kamera zur Aufdeckung von Missständen im Arbeitsprozess eines Unternehmens sind nur dann zulässig, wenn die aufzunehmenden Verhältnisse entweder illegale Zustände darstellen oder sehr gravierend sind; zusätzlich müssen die Aufnahmen zur Aufdeckung erforderlich sein.[89]

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