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g) Sonstige Rechte

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Als Schutzgut nennt § 823 Abs. 1 neben dem Eigentum noch „ein sonstiges Recht“, das eigentumsähnlich sein muss (§ 823 Abs. 1 schützt als „Recht“ nur das Eigentum, die übrigen Schutzgüter sind Rechts- oder Lebensgüter, keine Rechte; sollte das sonstige Recht ein beliebiges und ggf. auch schuldrechtliches Forderungsrecht sein, wäre die Aufzählung des Eigentums entbehrlich gewesen); Forderungen und das Vermögen als solches sind damit nicht durch § 823 Abs. 1 geschützt.

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Anerkannt sind insb. die beschränkt dinglichen Rechte einschließlich der Grundpfandrechte, Anwartschaften des Vorbehaltskäufers[83], Immaterialgüterrechte und Mitgliedschaftsrechte etwa an Kapitalgesellschaften, das Besitzrecht des Mieters sowie einzelne Familienrechte, etwa das Recht der elterlichen Sorge (§§ 1626, 1632) oder der sog. räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe (nicht der Ehebruch als solcher gibt deliktische Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche,[84] wohl aber die Aufnahme des Dritten in die Ehewohnung). Sonstige Rechte sind ferner gesetzlich anerkannte Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts wie das Namensrecht (§ 12 BGB), die Firma (§ 17 HGB), das Markenrecht (§§ 5, 15 MarkenG), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) und das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhRG), schließlich das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

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