Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 514

1. Integritätsinteresse

Оглавление

791

Die im Deliktsrecht geschützten Rücksichtspflichten dienen der Erhaltung eines Güterbestands (Integritätsinteresse), so dass insoweit namentlich Substanzschäden umfasst sind.

Forderungsrechte des Schuldrechts sind dagegen auf Erfüllung gerichtet, so dass der Schadensersatz (Schadensersatz statt der Leistung oder neben der Leistung) den Geschädigten so zu stellen hat, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde (sog. positives Interesse, Erfüllungs– bzw. Äquivalenzinteresse). Ausnahmsweise ist nach der Vertragsordnung nur das sog. negative Interesse (Vertrauensinteresse) geschützt, der Geschädigte also zu stellen, als hätte er sich auf einen Vertrag gar nicht eingelassen, sondern sogleich anders disponiert (vgl. etwa §§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 2).

In Einzelfällen besteht ein Schaden auch dort, wo dieser durch soziale Sicherungssysteme kompensiert wird (so der Verdienstausfallschaden durch § 6 EFZG, Heilbehandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung oder allgemein versicherte Schäden im Rahmen einer bestehenden Schadensversicherung). Hier sollen die Sozialsysteme nicht den Schädiger entlasten, der vielmehr insoweit dem Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger oder Versicherer auf Regress haftet (gesetzlicher Forderungsübergang nach § 6 EFZG, § 116 SGB X, § 86 Abs. 1 VVG).

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх