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IX. Deliktische Haftung mehrerer Personen
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Sind mehrere Personen an einem Delikt als Schädiger beteiligt, sind oftmals die einzelnen Tatbeiträge oder die Kausalität des einen oder anderen Tatbeitrags im Nachhinein nicht mehr feststellbar.
Wirken mehrere an einer unerlaubten Handlung als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen bewusst zusammen, wird jeder Tatbeitrag des einen jedem anderen als dessen eigene Verletzungshandlung zugerechnet (§ 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2).[97] Umfang und Kausalität des jeweiligen Tatbeitrags sind damit irrelevant. Die Zurechnung beruht auf dem jeweiligen Willen zur Teilnahme, weshalb Mittäter und Gehilfen zumindest grobe Kenntnis der Umstände der Haupttat haben müssen. Aus der Notwendigkeit des bewussten Zusammenwirkens folgt außerdem, dass stets bei allen Beteiligten Vorsatz hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung vorliegen muss (keine fahrlässige Mittäterschaft denkbar).
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Anders ist dies bei Nebentätern, welche jeder für sich den vollen Haftungstatbestand erfüllen, für diese ist die Zurechnung nach § 830 nicht erforderlich, vielmehr haftet jeder für seinen Tatbeitrag unabhängig von anderen.[98] Umgekehrt können sich Nebentäter nicht dadurch entlasten, dass die Rechtsgutsverletzung auch ohne ihren Tatbeitrag dennoch eingetreten sei, weil das Handeln des anderen gleichfalls bereits genügt hätte (Unbeachtlichkeit eines hypothetischen Kausalverlaufs).[99]
Im Rahmen des § 830 Abs. 1 S. 2 genügt sogar eine alternative Kausalität; dies betrifft Nebentäterschaften, bei denen mehrere parallel und jeder für sich den vollen Haftungstatbestand erfüllt hat, aber die Kausalität nicht mehr zugeordnet werden kann, obwohl und gerade weil jeder Tatbeitrag ursächlich gewesen sein kann.[100]
Im Innenverhältnis haften mehrere nach § 830 nebeneinander bzw. miteinander für einen Schaden verantwortliche Personen als Gesamtschuldner (vgl. § 840 Abs. 1; Fälle der „gestörten“ Gesamtschuld regelt § 840 Abs. 2, 3).[101]
§ 3 Ausgleichsordnung › F. Allgemeines Schadensrecht