Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 522
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c) Schmerzensgeld
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Schmerzensgeld kann nach § 253 Abs. 2 in den dort genannten Fällen beansprucht werden. Es dient zuerst dem Ausgleich für erlittene Schmerzen, indem es den „Kauf“ von Lebensqualität ermöglichen soll, in besonders schwerwiegenden Fällen kommt auch eine Genugtuungsfunktion in Betracht. Zu berücksichtigen sind bei seiner Bemessung in erster Linie Art, Schwere und Dauer der Verletzungen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers so wie das Ausmaß seiner Schuld.
§ 3 Ausgleichsordnung › F. Allgemeines Schadensrecht › IV. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch