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2. Vorteilsausgleichung
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Im Schadensumfang ist auch zu berücksichtigen, wenn dem Geschädigten aus dem Schadensereignis Vorteile entstanden sind. Dies betrifft im Wesentlichen ersparte Aufwendungen (ersparte häusliche Verpflegungskosten während einer stationären Heilbehandlung). Gleicht der Geschädigte hingegen ersatzfähige Nachteile durch eigene Tätigkeiten aus (wird z.B. der Verdienstausfall eines Selbstständigen durch eigene Mehrarbeit nach Rekonvaleszenz oder durch solche etwa eines Compagnons (Mitgesellschafter, Co-Geschäftsführer oder auch durch eine Verdienstausfallversicherung kompensiert) und gehen solche Anstrengungen über eine allfällige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1) hinaus, mindern diese Vorteile die Ersatzpflicht des Schädigers nicht. Gleiches gilt für dem Kläger in Folge einer Verletzung zufließende Unterhaltsleistungen (vgl. § 843 Abs. 4).[103]
Vorteilsausgleichung ist auch der Abzug nach dem Grundsatz „neu für alt“, wenn eine zerstörte Sache durch eine neue, höherwertige ersetzt werden muss.
§ 3 Ausgleichsordnung › F. Allgemeines Schadensrecht › II. Schadenszurechnung, Kausalität