Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 524
Anmerkungen
ОглавлениеZu den Unterschieden von Bereicherungs- und Rücktrittsrecht: Medicus/Petersen, BR Rn. 660 ff.
Das Sondervermögen ist ein Kriterium zur Abgrenzung der Außen- von einer Innengesellschaft, woraus dann (jedenfalls bei der unternehmenstragenden GbR, bei oHG und KG) die Zuerkennung einer Teilrechtsfähigkeit mit der Anerkennung eigener Rechte und Pflichten folgt.
Ausnahmen sind Fälle der „gestörten Gesamtschuld“, bei welcher unterschiedliche Schädiger dem Geschädigten in unterschiedlichem Umfang haften. § 840 passt dafür im Ergebnis nicht, weil sonst der eigentlich privilegiert haftende Schädiger über den Gesamtschuldausgleich u.U. doch gleich den anderen behandelt würde. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Haftungsfreistellung eines Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen (§ 104 SGB VII) sollen Teilschulden vorliegen, so dass jeder Schädiger nur entsprechend seiner Haftpflicht (nach Umfang und Höhe) belangt werden kann. Vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 934.
Allerdings kann § 432 auch aufgrund gesetzlicher Anordnung greifen, vgl. § 1281 im Verhältnis von Pfandgläubiger und Eigentümer bei Zerstörung des Pfands durch Dritte; ebenso nach BGHZ 114, 161, 165 analog im Verhältnis von Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer bei Zerstörung des Vorbehaltsguts durch Dritte für die jeweiligen Ansprüche aus § 823 Abs. 1.
Zu besonderen Problemen dabei vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 928–938.
Die Reichweite dieser Vorschriften (Anwendung auf nichtkaufmännische Unternehmen, Notwendigkeit der Firmenfortführung) und schließlich die rechtliche Qualität des Forderungsübergangs sind umstritten; vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 7 Rn. 63 ff. und vorliegend die Hinweise in Fn. 71 f. zu Rn. 698.
Einen interessanten Fall des Zusammentreffens von Bürgschaft und Gesamthand zeigen Medicus/Petersen, BR Rn. 942.
Für den Rücktrittsgrund genügt es stets, wenn er in der Person eines Gesamtschuldners vorliegt. § 351 ist abdingbar und dann könnte jeder einzelne das Rücktrittsrecht allein und mit Wirkung zugleich für alle anderen ausüben.
Gleiches gilt für die Minderung nach §§ 441 Abs. 2, 638 Abs. 2; im Fall des Wiederkaufsrechts (vgl. § 461) und v. a. des Vorkaufsrechts (vgl. § 472) kann das Recht zwar auch nur von allen mit Wirkung für alle ausgeübt werden, allerdings besteht jeweils nach S. 2 die Möglichkeit eines Rechtsübergangs auf die Ausübungswilligen allein.
Hierin liegen oftmals Fälle der „gestörten“ Gesamtschuld begründet; Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 928–938.
Die Zahlung eines Verpflichteten soll dabei nach RGZ 82, 206, 214–216 (Brand des Fuldaer Doms) ein gesetzliches Schuldverhältnis der GoA zu einem anderen Verpflichteten auch erst schaffen und darüber eine Ausgleichspflicht begründen können (§§ 683, 677, 670). Das wird von Medicus/Petersen, BR Rn. 415, zurecht bestritten, weil es vorliegend erkennbar am Interesse des vermeintlichen Geschäftsherrn fehlen müsste (dessen Schuld gerade nicht, etwa nach § 267, getilgt würde). Auch ein Ausgleich nach §§ 684 S. 1, 818 besteht nicht, weil der Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn nicht etwa durch Restitution des Geschädigten wegfiele; vielmehr muss der Empfänger das Geld schlicht zurückzahlen – vgl. dazu Rn. 640, 648).
Vgl. Preis, Arbeitsrecht, § 54. Vgl. dazu auch Rn. 208–211.
Auch aus prozessualen Gründen der Rechtskraft (§ 325 Abs. 1 ZPO), vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 909.
Dieses Ziel verfolgt auch die dem Verlustausgleich dienende Sonderregelung des § 255; soweit Gesamtschuld vorliegt, geht § 426 Abs. 2 stets vor. § 255 betrifft nur Fälle nicht gleichstufiger Verpflichtung.
Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 415 (Brand des Fuldaer Doms) und 942.
Vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht § 47 Abs. 3. Nur die festen Kapitalanteile (meist Kapitalkonto I jedes Gesellschafters; nur dieses meinen die §§ 121, 122, 155 HGB) geben Auskunft über die (relativen) Beteiligungsverhältnisse, während die variablen Konten (z.B. Kapitalkonto II im Hinblick auf § 120 Abs. 2 HGB) lediglich eine Aussage zur (absoluten) Wertdifferenz der jeweiligen Einlagen ausdrücken.
Die Genehmigung nach § 684 S. 2 macht die Geschäftsführung zur berechtigten; sie wirkt nur im Rahmen der GoA, also im Innenverhältnis zum Geschäftsführer und nicht (automatisch) zugleich im Außenverhältnis gegenüber einem Verfügungsempfänger; erst wenn der Geschäftsherr das Erlangte vom Geschäftsführer herausverlangt (vgl. §§ 684 S. 1, 683 S. 1, 667) gilt dies entsprechend wie bei § 816 Abs. 1, 2 als Genehmigung einer allfälligen Verfügung i.S.d. § 185 Abs. 2 im Verhältnis zum Dritten; vgl. Palandt/Sprau, § 684 Rn. 2.
Weitere Beispiele zu irrigen Verpflichtungen aus dem Familienrecht bei Medicus/Petersen, BR Rn. 946 a.E., wobei dort vom Geschäftsführer kein auch eigenes, sondern – von ihm irrig – ein nur eigenes Geschäft angenommen wurde, weshalb dort § 687 Abs. 1 die GoA ausschließt (missverständlich ist a.a.O. die Formulierung „sich selbst für in erster Linie verpflichtet hält“).
Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 417.
Palandt/Sprau, § 687 Rn. 4.
Vgl. auch Beispiel bei Grunewald, BR § 27 Rn. 8.
Keinen Fremdgeschäftsführungswillen hat der Bürge; er zahlt auf seine eigene Bürgenschuld. So unter Hinweis auf den unklaren Wortlaut des § 766 S. 3 Medicus/Petersen, BR Rn. 945.
Palandt/Sprau (2020), § 679 Rn. 1.
Palandt/Ellenberger (2020), § 177 Rn. 4; systematisch stellte das eine Durchbrechung von Innen- und Außenverhältnis dar.
Die Problematik der nicht anerkennenswerten „individuellen Sorglosigkeit im Straßenverkehr“ stellt sich hierbei nicht wie etwa hinsichtlich §§ 690, 708, 1359, 1604; allerdings finden auch diese Haftungsprivilegien ihre Grenze in der groben Fahrlässigkeit (vgl. § 277), so dass entweder hier wie dort zumindest diese Grenze greifen oder gleichermaßen nicht greifen müsste. Diese Konsequenz wurde, soweit ersichtlich, bislang nicht gezogen; vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 930 zur Unbeachtlichkeit von eigenüblicher Sorgfalt im Straßenverkehr bzw. a.a.O. Rn. 433 a.E. zur Anwendbarkeit des § 680 im Straßenverkehr.
Vgl. das Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 427 ff., 430; umgekehrt kommt einem solchen professionellen Nothelfer das Haftungsprivileg des § 680 nicht zugute, vgl. Palandt/Sprau (2020), §§ 680 Rn. 1 und 683 Rn. 8.
A.A., nämlich analoge Anwendung, Medicus/Petersen, BR Rn. 428 a.E. unter Hinweis auf eine h.M.; wie hier Palandt/Sprau (2020), § 845 Rn. 3.
Das ist ein Rechtsfolgenverweis, weil die GoA alle Voraussetzungen bereits bestimmt, und anderenfalls Leistungen des Geschäftsführers an den Geschäftsherrn stets wegen § 814 (Kenntnis der Nichtschuld) ausgeschlossen wären – bei der GoA besteht ja gerade keine Pflicht zur Übernahme.
Keine Genehmigung i.S.d. § 185 Abs. 2; diese erst, wenn der Erlös herausverlangt wird, vgl. § 816 Abs. 1, 2; § 684 S. 2 betrifft nur das Innenverhältnis, § 185 dagegen das Außenverhältnis zu Dritten, vgl. Palandt/Sprau (2020), § 684 Rn. 2.
Meist Eigentum und/oder Besitz, vgl. §§ 946 ff. zum gesetzlichen Eigentumsübergang bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung; §§ 953 ff. für den Eigentumserwerb an Früchten; aber auch z.B. eine Forderung aufgrund einer Gutschrift oder Befreiung von einer Verbindlichkeit.
Dagegen zwingen §§ 985, 986 den unrechtmäßigen Besitzer zur Herausgabe der Sache (Vindikation) im Sinne bloßer Rückgabe, weil er gerade kein Besitz- bzw. Eigentumsrecht hat. Das BGB sagt beide Male „Herausgabe“, meint aber gänzlich unterschiedliche Vorgänge; vgl. dazu bereits die Hinweise in der juristischen Arbeitstechnik am Ende der Einleitung Rn. 73.
Es fehlt nicht am wirksamen (dinglichen) Erwerbsakt, also nicht z.B. am Übereignungstatbestand.
Übersicht bei Medicus/Petersen, BR Rn. 597 ff. (Bereicherungsrecht anwendbar bei Nutzungen im Hinblick auf § 988, bei Verbrauch und Veräußerung im Hinblick auf § 993 Abs. 1 a.E.), nach Rn. 715 ff. gilt im Übrigen ein Vorrang der §§ 987 ff. hinsichtlich von Nutzungsersatz vor Eingriffskondiktionen (so auch h.M.), nicht aber gegenüber der Leistungskondiktion hinsichtlich Nutzungsersatz (Rn. 600) und generell nicht im umgekehrten Verhältnis, also betreffend Verwendungen, vgl. a.a.O. Rn. 894 (für Leistungskondiktionen) und Rn. 896–898 (für Eingriffskondiktionen).
Dogmatik und Kritik bei Medicus/Petersen, BR Rn. 664 f. m.w.N.
Der Ausschlusstatbestand des § 814 ist nicht auf die Kondiktion des § 817 S. 1 anwendbar, vielmehr greift diese Kondiktion gerade in Fällen, wenn § 814 die condictio indebiti ausschließt, Palandt/Sprau, § 814 Rn. 2.
Vgl. im Einzelnen zu den Mehrpersonenverhältnissen Rn. 634 ff.
Hieran schließen sich im Falle einseitiger Entreicherung Probleme aufgrund des ursprünglichen Synallagma an, die mit der sog. Saldotheorie erfasst werden; dazu Rn. 717.
Einzelheiten und Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 666 f.
Nicht aber eine Sache; wie auch bilanziell im Vermögensvergleich nicht der Vermögensgegenstand oder das Wirtschaftsgut erfasst werden, sondern die Berechtigung daran, was sich z.B. in der Problematik des wirtschaftlichen Eigentums zeigt.
Umstritten, vgl. BGHZ 36, 30 (Idealheimfall), der allein vom Empfängerhorizont des Empfängers der Lieferung her entscheidet, unabhängig davon, ob dieser eine vollmachtlose Bestellung für den Empfänger vorausging und der Empfänger ggf. noch gar nicht an den als falsus procurator auftretenden Bauhandwerker gezahlt hat.
Etwas anderes kann sich in diesem Zusammenhang durch die Vorschrift des § 675u ergeben, vgl. dazu Medicus/Petersen, BR Rn. 677a; Emmerich, Schuldrecht BT § 18 Rn. 11.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 669–673, 675 f.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 677.
Vgl. dazu bereits im Zusammenhang mit der GoA (Fuldaer Dombrand) unter Hinweis auf Medicus/Petersen, BR Rn. 415.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 681 ff., 685a ff.
Allerdings können hier Abgrenzungsprobleme entstehen, so, wenn sie die Reise aufgrund einer anderweitigen Meinungsverschiedenheit mit ihrem Ehemann bewusst verfallen lässt. „Zweckrichtung“ der Leistung maßgeblich, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 683.
A.A. Medicus/Petersen, BR Rn. 685a (Direktkondiktion; entgegen BGH, der wie hier vertreten entscheidet).
H.M., vgl. dazu Medicus/Petersen, BR Rn. 685.
Medicus/Petersen, BR Rn. 685 bezeichnet „diesen Fall [sc. also von BGHZ 113, 62, 69 f] gleich mitentschieden“ und zwar zugunsten der Direktkondiktion (also wie hier vertreten); allerdings bestand in dem Beispiel a.a.O. die der Abtretung zugrundeliegende Forderung nach hiesiger Auffassung durchaus (nicht das Versicherungsverhältnis fehlte, sondern nur der Versicherungsfall war nicht eingetreten, was aber dennoch einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prüfung der Eintrittspflicht bedeutet; nur das kann auch gemeint sein „mit der hier an sich wirksamen Zession nach § 398 S.2“, vgl. a.a.O. Rn. 685a, beide Fälle gleichen sich darin). Die Verschiedenheit der Fälle liegt auch nicht im Versicherungsrecht, als es vorliegend lediglich um einen Freistellungsanspruch im Deckungsverhältnis nach § 100 VVG und nicht etwa um eine Pflichtversicherung (dann §§ 115, 117 VVG mit Vergleichbarkeit zu den Fällen des § 328, bei denen anerkanntermaßen die Kondiktion direkt gegen den Dritten zulässig ist, an dessen Stelle dann hier der vierte Zessionar getreten wäre) geht. Ein Unterschied von BGHZ 113, 62, 69 f. zur hiesigen Auffassung existiert aber gar nicht im Ergebnis, vielmehr ist nur fraglich, ob der als bloßes obiter dictum herangezogene Fall wirklich vorgelegen hatte; dagegen spricht auch, dass der Widerspruch zu BGHZ 105, 365 (a.a.O. Rn. 685a) unerwähnt blieb.
Wie hier Emmerich, Schuldrecht BT § 18 Rn. 17; lediglich die Fälle der echten (angenommenen) Anweisung, vgl. § 783, sind anders zu behandeln, wenn man davon ausgeht, dass solche Anweisung den Dritten (dann auch bereicherungsrechtlich) nur begünstigen will. Vgl. so auch Medicus/Petersen, BR Rn. 679 m.w.N. Dann fehlt der maßgebliche Treuhandgedanke.
Genauso fehlte im Fall RGZ 60, 24 (Postanweisungsfall, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 678) nicht die wirksame, zurechenbare Anweisung des untreuen Schalterbeamten, sondern lediglich die Valuta im Deckungsverhältnis.
BGHZ 113, 62, 69 f. und h.M.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 684.
Emmerich, Schuldrecht BT § 4 Rn. 32; hierher gehören auch die versehentliche Zuvielzahlung (soweit nicht z.B. §§ 441 Abs. 4, 638 Abs. 4 im Zusammenhang mit der Minderung auf § 346 Abs. 1 verweisen), vgl. a.a.O. § 16 Rn. 22, die versehentliche Lieferung eines anderen als des geschuldeten Gegenstands (vgl. §§ 434 Abs. 3, 633 Abs. 2 S. 3) und Lieferungen an eine falsche Person (vgl. § 241a Abs. 2).
Vgl. Darstellung von Beispielen bei Emmerich, Schuldrecht BT § 16 Rn. 29 ff.
Ausführliche Darstellung bei Grunewald, BR § 29 Rn. 9.
Anders bei den Glückspieldarlehen, soweit der Darlehensnehmer den Betrag verspielt hat.
Allerdings nicht in allen Fällen, vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 698: Ein sittenwidrig gepachtetes Bordell soll nicht wegen § 817 S. 2 mit noch größerem Gewinn betrieben werden können.
Außerdem ist § 817 S. 2 auf parallele Ausgleichsansprüche der GoA und des Deliktsrechts, insbes. § 826 anwendbar (h.M.), nicht jedoch auf solche nach §§ 985 ff., vgl. dazu näher Emmerich, Schuldrecht BT § 16 Rn. 37 ff.; Medicus/Petersen, BR Rn. 697.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 728 f.
Das gilt auch bei Überschreiten der Weiterveräußerungsbefugnis, bei Unterschlagung durch einen Besitzmittler etc., Täuschung oder Drohung. Lediglich vis absoluta führt zu § 935, vgl. Palandt/Bassenge, § 935 Rn. 5, 7 ff.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 729.
Übersicht bei Medicus/Petersen, BR Rn. 597 ff.; nach Rn. 715 ff. soll im Übrigen ein Vorrang der §§ 987 ff. hinsichtlich von Nutzungsersatz vor Eingriffskondiktionen (so auch h.M.), nicht aber gegenüber Leistungskondiktionen hinsichtlich Nutzungsersatz (Rn. 600) und generell nicht im umgekehrten Verhältnis, also die §§ 994 ff. betreffend Verwendungen gelten, vgl. a.a.O. Rn. 894 (für Leistungskondiktionen) und Rn. 896–898 (für Eingriffskondiktionen) – unter Hinweis auf abweichende h.M.
Medicus/Petersen, BR Rn. 721.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 722 f, mit der Begründung, dass das Erlangte strenggenommen gar nicht der Erlös sei, sondern die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis, also meist dem Verkauf; mangels dessen Ersatzfähigkeit sei nach § 818 Abs. 2 Wertersatz zu leisten.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 725.
Beispiel nach K. Schmidt, Handelsrecht Rn. 106–115.
Dagegen Medicus/Petersen, BR Rn. 715 ff. wegen des Vorrangs der §§ 987 ff. hinsichtlich von Nutzungsersatz vor Eingriffskondiktionen (so auch h.M.), wobei solcher Vorrang nicht gegenüber Leistungskondiktionen auf Nutzungsersatz (Rn. 600) und generell nicht im umgekehrten Verhältnis, also betreffend Verwendungen gelten soll, vgl. a.a.O. Rn. 894 (für Leistungskondiktionen) und Rn. 896–898 (für Eingriffskondiktionen).
Oder schlicht in jedem Ein-Mann-Unternehmen? Vgl. Fn. 71.
K. Schmidt, Handelsrecht § 7 Rn. 63 ff. geht – entgegen der h.M. – bei §§ 25 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1 HGB sogar umgekehrt von einem gesetzlich unterstellten Forderungsübergang aus, den die Beteiligten nach Abs. 2 der Vorschriften ggf. ausschließen müssten. Damit wäre für § 816 Abs. 2 so oder so kein Raum mehr. Lebensnäher ist diese Auffassung unbeschadet des exakten Gesetzeswortlauts (nur „den Schuldnern gegenüber“ und nur „gelten“) auf jeden Fall.
Inwieweit bei §§ 25, 28 HGB überhaupt Kaufmannseigenschaft vorausgesetzt ist oder die Vorschriften auf jedes auch nichtkaufmännische Unternehmen anzuwenden sind, ist umstritten und ist Ausgangspunkt der zuvor angedeuteten Streitfrage; wo es keine Firma mehr geben muss, fällt die Firmenfortführung als „Träger der Vermutung“ für den Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten weg; geht es dann aber um Unternehmens- statt um Firmenkontinuität, gehörten die Rechte und Pflichten zu diesem und werden dem (jeweils aktuellen) Inhaber schlicht „zugewiesen“.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 224 ff.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 226 ff.; der in dieser Erweiterung eine nicht existente „Gegenleistungskondiktion“ sieht. Eine solche erscheint zwar ökonomisch durchaus nicht unbillig, wenn die Betrachtung auf den (mit dem nichtigen Vertrag beabsichtigten) Wertausgleich gelegt wird. Die Gegenleistung ist danach als „consideration“ eine Art Bedingung des Geschäfts und das wirtschaftliche Risiko, sie erbringen zu müssen, trifft den Erwerber aufgrund des Empfangs der Leistung. Diese Überlegung überantwortet dem Gegenleistungsschuldner die Sachgefahr zusätzlich zu seinem Gegenleistungsrisiko, was ihm sonst nach § 326 Abs. 2 nur im Rahmen des Annahmeverzugs, vgl. § 300, (oder beim Distanzkauf, vgl. § 447) und im Rahmen des § 346 Abs. 2 in Rückabwicklungsschuldverhältnissen zugemutet wird – dort aufgrund eines vereinbarten und durchgeführten Synallagma. Ein solches gilt im Bereicherungsrecht nicht; es mag bei faktisch gleichmäßigem Leistungsaustausch eine Risikogemeinschaft vergleichbarer Wirkung angenommen werden, aus (jedenfalls freiwilliger) Vorleistung folgt eine solche oder gar die synallagmatische Verknüpfung jedoch gerade nicht. Nicht der ökonomische Wert rechtfertigt das vertragliche Schuldverhältnis des bürgerlichen Rechts, sondern die personale Bindung des Vertrags; sie fehlt bei Nichtigkeit und mit ihr das Synallagma.
Der Bereicherungsschuldner durfte zwar sicher nie davon ausgehen, die Sache ohne Erbringung einer Gegenleistung zu behalten, aber darum geht es dann ja auch nicht (dieses Scheinargument verdeckt lediglich die dahinterstehende Umwertung von Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre (dazu bereits oben Fn. 5 zu Rn. 25). Im Handelsrecht mögen solche Überlegungen eher eine normative Berechtigung haben (vgl. oben Fn. 27 zu Rn. 40).
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 176.
Solche Versuche sind Ausfluss einer ökonomischen Theorie des Rechts. Richtig daran ist nur, dass auch dem Deliktsrecht die oft als Vertragsgerechtigkeit bezeichnete ausgleichende Gerechtigkeit („iustitia commutativa“) zugrunde liegt. Das besagt aber noch nichts über ihren Bezugsgegenstand, der hier der Ausgleich einer allgemeinen Pflicht (gerichtet auf Schutz), im Schuldrecht dagegen einer besonderen, relativen Pflicht (auf Erfüllung) ist.
Die ausgleichende Gerechtigkeit unterscheidet zwischen
a) | „austauschender Gerechtigkeit“ (iustitia commutativa i.e.S.) in freiwilligen Vertragsbeziehungen und |
b) | „wiederherstellende oder korrektive Gerechtigkeit“ (iustitia regulativa sive correctiva) in unfreiwilligen Verkehrsbeziehungen (z.B. unerlaubten Handlungen). |
Beispiel dazu bei Grunewald, BR § 18 Rn. 26.
Aufgrund der nach § 276 Abs. 2 auf objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit reduzierten Verschuldenszurechnung haftet der Unterlassende nicht nur bei bewusster Risikobereitschaft oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Risiko (beides wäre noch vorsätzliches Unterlassen); unbewusste Fahrlässigkeit genügt, weshalb es bei Abweichungen im vorgestellten Kausalverlauf nicht wie im Strafrecht auf Vorhersehbarkeit für den Täter ankommt, sondern entsprechende Irrtümer unerheblich sind.
Vgl. BGH NJW 2012, 1237 und 3439 zur Geschäftsführerhaftung aus § 823 Abs. 1.
Vertiefend Messner, Naturrecht Kap. 42 III. Das Naturrecht geht davon aus, dass der Staat von Voraussetzungen lebt, die er nicht selbst garantieren kann (so Ernst-Wolfgang Böckenförde). Das Recht muss der personalen Natur des Menschen dienen (nicht nur der Gemeinschaft oder gesellschaftspolitischen Interessen) und kann auch als Mehrheitsentscheidung nicht dazu in Widerspruch treten.
Alternativ wird die Interessenabwägung nicht im Rahmen der Rechtswidrigkeit (Unwerturteil) vorgenommen, sondern ein Rechtfertigungsgrund des verkehrsrichtigen Verhaltens postuliert. Das steht von der Argumentationsrichtung her allerdings in Widerspruch zu den (jedenfalls naturrechtlichen) Zwecken des Rechts (i.e. Individual-, Sozial- und Kulturzwecke): „richtiges“ Verhalten wäre dann nur gerechtfertigt, wodurch ein vorläufiges Unwerturteil erst wieder aufgehoben werden müsste. Ein Rechtsstaat muss aber (außerhalb des Schutzes konkreter, vorrangiger natürlicher Rechte) im vorhinein sagen, welches Verhalten er fordert.
Vgl. Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 653 f; die Herausforderung deckt auch eine Selbstschädigung des Herausgeforderten, jedoch nur, soweit dessen Motiv, die Herausforderung anzunehmen, billigenswert war (nicht also haftet der eine dem anderen bei gemeinsam geplantem kriminellem Tun für dessen Verletzungsfolgen).
Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 650b, 650i.
Die Anerkennung des Anwartschaftsrechts im Rahmen von § 823 Abs. 1 kann erhebliche Probleme zeitigen, etwa bei der Pfändung und Versteigerung des Vorbehaltsguts durch einen Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers, vgl. BGHZ 55, 20, 31 f. Der Sicherungsnehmer (hier: Pfändungspfandgläubiger) unterfällt einer im Voraus kaum erkennbaren Schadensersatzpflicht gegenüber einem Dritten (dem Vorbehaltskäufer), wodurch ihm jede Sicherheit zerstört wird und die Mobiliarzwangsvollstreckung illusorisch wird.
Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen noch vermehrt dann, wenn das Anwartschaftsrecht z.B. durch Zerstörung der Vorbehaltsware vernichtet wird; dann konkurrieren Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 des (Noch-)Eigentümers mit denen des Anwartschaftsberechtigten, während „eigentlich“ im Hinblick auf Letzteren (nur) die kaufrechtliche Erfüllung gefährdet bzw. unmöglich gemacht wurde (auch mit vollständiger Zahlung kann er ja nun nicht mehr Eigentümer werden, weil die Sache zerstört ist), was er nach § 437 Nr. 2, 3 allein beim Verkäufer geltend machen müsste. BGHZ 114, 161, 165 nimmt hier gemeinschaftliche Gläubigerschaft nach §§ 1281 S. 1, 432 Abs. 1 analog an.
Umstritten im Hinblick auf eine Ersatzpflicht des beteiligten Dritten und seine Haftung auf das Abwicklungsinteresse, was im Hinblick darauf konsequent wäre, als das Institut der Ehe auch rechtlich gerade nicht nur ein Vertrag ist, vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, wenngleich das Scheidungsrecht und die gerichtliche Praxis es inzwischen so behandeln. Dementsprechend lehnt der BGH auch die Haftung des Dritten ab, vgl. bei Medicus/Petersen, BR Rn. 616 ff. Für Kindesunterhalt des Scheinvaters soll allerdings der Bereicherungsausgleich gegen das Kind bestehen (dieses dürfte aber meist entreichert sein); zugunsten des Scheinvaters vgl. jetzt die Legalzession nach §§ 1607 Abs. 3 S. 1 (ggf. über § 1615l Abs. 3 S. 1).
Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 611 ff.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 614 m.w.N.; allerdings können die Wettbewerbsvorschriften Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 sein. Eine spezialgesetzliche Schadensersatzpflicht enthält § 9 UWG.
Fall bei Medicus/Petersen, BR Rn. 613.
Götting/Schertz/Seitz, HdB Persönlichkeitsrecht, § 19 Rn. 49 ff.
Götting/Schertz/Seitz, HdB Persönlichkeitsrecht, § 19 Rn. 52, 56 ff.; z.B. der Fall Daimler vs. SWR des OLG Stuttgart (Urt. v. 8.7.2015 – 4 U 182/14): Zwar verstießen die versteckten Filmaufnahmen zur Dokumentation verbilligt beschäftigter Leiharbeiter gegen das Unternehmerpersönlichkeitsrecht sowie das Hausrecht des Autobauers und seien deshalb rechtswidrig, die Ausstrahlung des Materials sei aber durch die Pressefreiheit und das darin begründete Anliegen der Aufdeckung erheblicher Missstände (Titel: „Hungerlohn am Fließband“) gedeckt und damit rechtmäßig. Unter diesem Aspekt wären wohl auch die heimlichen Filmaufnahmen in der sog. Ibiza-Affäre (2019) des damaligen österreichischen Vizekanzlers Strache – nach dt. Recht – gerechtfertigt gewesen.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 642 f; insb. zur Feststellung der Rechtswidrigkeit wird dort mit der h.M. nach unmittelbaren und mittelbaren Verletzungshandlungen unterschieden und für Letztere die Unrechtsindikation abgelehnt; dies soll unabhängig von der Begehungsform (Tun oder Unterlassen) gelten. Die Schwierigkeit liegt bloß darin, dass nahezu immer weitere Ursachen den Erfolg einer Tat mit herbeigeführt haben (fast jedes Opfer läuft gewissermaßen auch „in das Messer hinein“). Die Schwierigkeiten jeder Unterscheidung sehend, erscheint die Ableitung des Unrechts je nach der Konkretheit der verletzten Pflicht vorzugswürdig. Mangels mehrheitlich konkreter Unterlassungspflichten verlagert sich dadurch die Problematik auf die Begehungsform: Schaltet ein Arzt lebenserhaltende Apparate ab oder nicht (wieder) an, hätte er dennoch eine allgemeine konkrete Standespflicht zur Lebenserhaltung verletzt, wofür er sich nur anhand z.B. einer Patientenverfügung rechtfertigen kann, vgl. §§ 1901a ff. (ohne solche konkrete Pflicht müsste man – umgekehrt – ihm bei Zweifeln ob des Patientenwillens nachweisen, dass keine Patientenverfügung existierte; im ersten Fall haftete er dann wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ggf. für Fahrlässigkeit, im anderen gar nicht).
Vgl. Hochzeitsessensfall, Grunewald, BR § 32 Rn. 11; Medicus/Petersen, BR Rn. 650h.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 650.
BGHZ 194, 26 = NJW 2012, 3439 = ZIP 2012, 1552; BGH ZIP 2012, 723; BGH BB 2007, 1243.
Vgl. BGH ZIP 2012, 2302 = DB 2012, 2628.
Vgl. BGHZ 109, 171 = NJW 1990, 454 = BB 1990, 16.
Vgl. OLG Stuttgart ZIP 2012, 625.
Zu Täterschaft und Teilnahme vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 2 ff.
So kann eine zweite Schädigung eines Unfallopfers dem Erstschädiger zurechenbar sein (Adäquanz), etwa bei Kettenunfällen, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 792a; Näheres bei Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 5 ff.
Generell zur nur eingeschränkten Beachtlichkeit hypothetischer Kausalität vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 848 ff.
Wo Schäden bereits einem Beteiligten zurechenbar sind, bleibt daher für § 830 Abs. 1 S. 2 kein Raum, vgl. Fall zur sog. Grohnde-Entscheidung des BGH bei Medicus/Petersen, BR Rn. 792; zur alternativen Täterschaft vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 8 ff.
Vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 14.
Beim vertraglichen Schadensersatz neben der Leistung in Bezug auf die durch Nacherfüllung nicht mehr entfallenden Vermögensschäden; beim Schadensersatz statt der Leistung auf die bei noch erfolgender Leistung hypothetisch noch wegfallenden Vermögensschäden; schließlich etwa bei deliktischem Schadensersatz in Bezug auf alle mit den jeweiligen absoluten Rechtsgütern bzw. schutzgesetzlichen Positionen zusammenhängenden Nachteile. Auf der Rechtsfolgenseite sind also auch bloße Vermögensschäden relevant. Die Differenzierung erfolgt auf der Tatbestandsseite, welche beim vertraglichen Schadensersatz eine vertragliche Pflichtverletzung, beim deliktischen die Verletzung bestimmter geschützter Rechtsgüter voraussetzt, um erst und nur dann die weiten Rechtsfolgen zu eröffnen.
Fallgruppen ohne Vorteilsanrechnung vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 856 ff.
Zur Kommerzialisierung von Reisen, Pkw-Nutzung, Freizeit und Urlaub vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 822–830.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 628; das gilt auch zum Zweck der individuellen Vorbeugung des Gefährdeten gegen ihm drohende Straftaten.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 629.
Z.B. BGH NJW 2004, 1034 = MDR 2004, 572 (zur Suggestivfrage „Udo Jürgens – Im Bett mit Caroline?“); die Gegendarstellung ist dabei die mildeste Form des Beseitigungsanspruchs.