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III. Schadensausgleich nach §§ 249–253

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Für die Art und Weise, wie ein Schaden auszugleichen ist, sehen die §§ 249 ff. zwei unterschiedliche Ausgleichsmöglichkeiten vor, Naturalrestitution (vgl. § 249) oder Geldentschädigung (vgl. § 251). Letztere kommt jedoch nur in Betracht, soweit erstere, also die Herstellung des tatsächlichen Zustands, der ohne das Schadensereignis bestünde, nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Nur Geldentschädigung ist allerdings hinsichtlich immaterieller Schäden und auch nur in gesetzlich besonders bezeichneten Fällen zu beanspruchen (§ 253 Abs. 1).

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