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4. Tatbestände der Gefährdungshaftung
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Gefährdungshaftung ist eine Haftung, die weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetzt. Beispiel für diesen Deliktstyp ist die Halterhaftung für sog. Luxustiere (§ 833 S. 1); realisiert sich die spezifische Tiergefahr, besteht die Ersatzpflicht ohne Weiteres. Gefährdungshaftung ist auch die Produzentenhaftung nach dem ProdHaftG. Für technische Gefahrenlagen aus dem Betrieb eines Pkw (vgl. § 7 StVG) u.a. existieren besondere Tatbestände der Gefährdungshaftung; zu erwähnen ist neben dem Eisenbahnbetriebsunternehmer die Haftung des Inhabers von Energieanlangen und -leitungen (§§ 1, 2 HaftPflG), für Flugzeuge (§§ 33 ff. LuftVG), Atomanlagen (§§ 25 ff. AtomG) sowie für Inhaber und Betreiber bestimmter Anlagen zum Gewässerschutz (§ 89 Abs. 2 WHG) und zum Schutz gegen Körper- und Sachschäden durch Umwelteinwirkungen (§ 1 UmweltHG).
§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › IX. Deliktische Haftung mehrerer Personen