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1. Staatshaftung

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Ähnliches gilt bei der Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen der Beamten nach Art. 34 GG. Bei der Staatshaftung ist deshalb zwischen dem Fiskalbereich (im Rahmen wirtschaftlicher Staatstätigkeit, wie z.B. dem Einkauf von Büromaterial durch ein Finanzamt, greift nur die Eigenhaftung des Beamten nach § 839 und je nach seiner Stellung die Haftungsüberleitung auf den Staat nach §§ 31, 89) einerseits und hoheitlicher Tätigkeit („eigene“ Staatshaftung durch Überleitung der Eigenhaftung des Beamten aus § 839 durch Art. 34 GG) andererseits, zu unterscheiden.

In beiden Fällen ist die Subsidiaritätsklausel im § 839 Abs. 1 S. 2 zu beachten, welche an sich nur gerechtfertigt ist, um den Beamten vor Eigenhaftung zu schützen, welche bei Überleitung auf den Staat allerdings auch diesem zugute kommt; (nur) insoweit tendiert die Rechtsprechung dazu, diese zumindest bei schlicht hoheitlichem Handeln (z.B. Straßenverwaltung) nicht anzuwenden.

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