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2. Wertausgleich durch Geldersatz
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Reine Geldentschädigung ist nach §§ 251–253 nur eingeschränkt zu fordern. Im Wesentlichen geht es um den Ersatz von Nutzungswerten, soweit diese unabhängig von der Wiederherstellung der tatsächlichen Substanz eines verletzten Gutes eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben (sog. Kommerzialisierung).