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b) Entgangener Gewinn
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Ersatzfähig ist auch entgangener Gewinn (vgl. § 252). An sich ist dies selbstverständlich, so dass die Bedeutung dieser Vorschrift in der Beweiserleichterung nach S. 2 liegt; ist dargetan, dass überhaupt ein Gewinn entgangen ist, kann dessen Höhe jedenfalls in unternehmerischem Zusammenhang abstrakt danach berechnet werden, was „wahrscheinlich“ verdient worden wäre ohne das Schadensereignis. Im Deliktsrecht finden sich hierzu ergänzende Vorschriften in den §§ 842, 843.