Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 520

a) Fehlgeschlagene (frustrierte) Aufwendungen

Оглавление

801

Grundsätzlich nicht zum Schadensumfang gehören Investitionen, die für den Geschädigten aufgrund der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung des Schädigers nutzlos geworden sind (ein Urlaub kann infolge einer Körperverletzung nicht angetreten werden und verfällt); anders nur, wenn der Schädiger gerade im Hinblick auf solche Aufwendungen besondere Pflichten übernommen hatte (im letzten Beispiel also etwa bei einer vom Reiseveranstalter zu verantwortenden Körperverletzung) oder bestimmte erkaufte Nutzungen oder Nutzungsmöglichkeiten einen allgemein anerkannten finanziellen Wert verkörpern (sog. Kommerzialisierung).[104]

802

Anerkannt ist dies etwa für den Nutzungsausfall von Kraftfahrzeugen während der Reparaturdauer, etwa auch durch Anmietung eines Ersatzwagens (problemlos nur nach dem „Normaltarif“, nicht ohne Weiteres nach einem teureren „Unfallersatztarif“, vgl. § 251 Abs. 2 S. 1). Beispielhaft ist auch der rein emotional zu begründende sog. merkantile Minderwert technisch vollständig reparierter Pkw zu nennen.

Kommerzialisierung gilt etwa auch für infolge einer Schädigung vertanen Urlaub von Arbeitnehmern (nicht z.B. von Studenten), sofern der Erholungswert schädigungsbedingt verloren ist (z.B. durch Krankenhausaufenthalt statt Badeurlaub, nicht aber bei erzwungener Änderung des Reiseziels). Bei schädigungsbedingtem Ausfall von Gewerbetreibenden und Selbstständigen sind stets die Kosten eines tatsächlich beschäftigten Vertreters ersatzfähig.

Andere immaterielle, also nicht konkret bezifferbare Schäden können jedenfalls bei deliktischem Schadensersatz nur über die Bemessung eines Schmerzensgeldes (vgl. § 253 Abs. 2) berücksichtigt werden. Besonderheiten gelten für den Ersatz vertanen Urlaubs im Zusammenhang mit einem Reisevertrag (vgl. § 651f). Grundsätzlich sind jedoch fehlgeschlagene (frustrierte) Aufwendungen des Geschädigten, die für ihn infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos wurden, nicht ersatzfähig. Besondere Schwierigkeiten bestehen unter dem Stichwort „Kind als Schaden?“, etwa im Hinblick auf den Unterhaltsschaden bei fehlgeschlagener Sterilisation, für den nach der Rechtsprechung Geldentschädigung gefordert werden kann.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх